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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 84 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 84 Haftungsbeschränkung
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.
(2) 1Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 84 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 VSAG Verfassung des Brückenunternehmens
... für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2. (3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/84_VSAG.htm
