Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 84 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 84 Haftungsbeschränkung



(1) Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich.

(2) 1Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 84 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 VSAG Verfassung des Brückenunternehmens
... für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2. (3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen ...