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§ 85 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen



(1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.

(2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.

(3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt wurde.



 

Zitierungen von § 85 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung bestimmt sich die Gegenleistung nach § 85 . (2) Bei der Anwendung des Instruments der Übertragung auf eine ... Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3. (3) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung ...