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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 83 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 83 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in der Abwicklungsanordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
- 2.
- die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
(2) Die Rückübertragung nach Absatz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(3) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers verblieben.
(4) 1Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. 2§ 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 3An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
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Zitierungen von § 83 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87 VSAG Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
... ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat. (2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 89 VSAG Rückübertragung vom Brückenunternehmen
... sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind. § 83 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 136 VSAG Inhalt der Abwicklungsanordnung
... bekannt, Angaben nach § 57; 7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 83 und 89. In Bezug auf Satz 1 Nummer 2 reicht jeweils eine ...
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