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§ 89 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 89 Fördermittel



(1) 1Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. 2Gefördert werden können

1.
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,

2.
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,

3.
Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und

4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.

3Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. 2Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. 3Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. 4Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.





 

Frühere Fassungen von § 89 GModG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 GModG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (vom 29.07.2026)
... Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur ...
§ 91 GModG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude (vom 29.07.2026)
... die Gesamtmaßnahme bezogen werden. (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt. (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat." 32. § 89 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen § 89 Fördermittel § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer ... Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist." 41. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) ... In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „ § 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ... vorgeschriebene Mindestanteil ist,". c) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 44. ... c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „ § 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...