(1) 1Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.