§ 95b Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
- 2.
- eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Frühere Fassungen von § 95b EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 58b EnWG Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen (vom 12.12.2012) ... die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können ... teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit. (3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag ... (4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage ...
Zitat in folgenden NormenKohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 61 KVBG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021) ... § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse ...
§ 64 KVBG Rechtsschutz ... mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 42 StromPBG Rechtsschutz ... mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 2 MarktTrStromG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... Angaben eingefügt: „§ 95a Strafvorschriften § 95b Strafvorschriften". 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: ... die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können ... teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit. (3) Der Bundesnetzagentur ist auf ... gefährdet. (4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage ... Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die ... 8" eingefügt. 14. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b eingefügt: „§ 95a Strafvorschriften (1) Mit ... so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 95b Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro" eingefügt. 27. § 95b wird wie folgt gefasst: „§ 95b Strafvorschriften Mit ... eingefügt. 27. § 95b wird wie folgt gefasst: „§ 95b Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...
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