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§ 10 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

§ 10 Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen



(1) 1Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. 2Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. 3In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.

(2) 1Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat

1.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder

2.
im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.

2In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. 3Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. 4Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. 5Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.

(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.

(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.



 

Zitierungen von § 10 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ChemKlimaschutzV Zuständigkeit
... einholen. (4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ...
§ 12 ChemKlimaschutzV Verfahren
... 1, 2 oder Absatz 3, sowie 4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2 . § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet ...
§ 14 ChemKlimaschutzV Betreiberpflichten
... die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann. (2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz ...
§ 15 ChemKlimaschutzV Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
... oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt ...
§ 16 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten
... eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht ... 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,  ...
§ 17 ChemKlimaschutzV Übergangsvorschriften
... Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2. (5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und ... 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 ...