§ 9 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |

§ 9 Strafvorschriften


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) (nicht belegt)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 9 SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
aktuell vorher 10.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
vom 06.03.2017 BGBl. I S. 399
aktuellvor 10.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SchwarzArbG Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (vom 01.07.2026)
... nach 1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11, 2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 02.04.2026)
...  12. aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Straftaten nach § 9 . (3) Die Anordnung darf sich nur gegen ...

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2026)
... ist: a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften ... Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 9 Strafvorschriften § 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und ... e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften  ... 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu ... 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe ... 4 ersetzt: „1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11, 2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ...
Artikel 5 SchwarzArbMoG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
...  „a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 ...

Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 1 SchwarzArbBStG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:  ... a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro," gestrichen. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed