§ 9 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) (nicht belegt)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenStrafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2026) ... ist: a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft". c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften ... Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 9 Strafvorschriften § 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und ... e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften ... 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu ... 6 bis 8. 14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe ... 4 ersetzt: „1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11, 2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ...
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 1 SchwarzArbBStG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ... a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro," gestrichen. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_SchwarzArbG.htm