§ 9 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. 2Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. 3§ 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. 2Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. 3§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle

1.
eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder

2.
deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 m.W.v. 23. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 9 TierHaltKennzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung (vom 23.07.2025)
... Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im ... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 (weggefallen)". 2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. eine allgemeine ...


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