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Anlage 10 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2458)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2459)


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Zitierungen von Anlage 10 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PassV Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz (vom 07.02.2026)
... in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... § 1 Absatz 2 des Passgesetzes Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anlage 11 ...