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Anlage 15
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Anlage 15 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023
BGBl. 2023 I Nr. 199
S. 2; zuletzt geändert durch
Artikel 2
Abs. 7 G. v. 04.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20
Zulassung zum Straßenverkehr
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 46 Vorschriften zitiert
Abschnitt 8 Durchführungs- und Schlussvorschriften
Anlage 14
←
→
Anlage 16
Anlage 15 (zu
§ 43 Absatz 2 Satz 1
) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Anlage 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 14
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Anlage 16
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Zitierungen von
Anlage 15 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 15 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
... Fahrzeugscheinheft für ein Oldtimerfahrzeug mit einem roten Kennzeichen nach dem Muster der
Anlage 15
ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das ...
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