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Anlage 1 - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen



Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
NummerSektorBrancheEinrichtungsart
1Energie  
1.1 Stromversorgung 
1.1.1  Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG
1.1.2  Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach
§ 3 Nummer 3 EnWG
1.1.3  Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3
Nummer 10 EnWG
1.1.4  Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3
Nummer 18d EnWG
1.1.5  Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
1.1.6  Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG
1.1.7  Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3
Nummer 15d EnWG
1.1.8  Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3
Nummer 1b EnWG
1.1.9  Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV
1.2 Fernwärmeversorgung oder
Fernkälteversorgung
 
1.2.1  Betreiber von Fernwärme- oder
Fernkälteversorgung im Sinne von § 3
Nummer 19 oder Nummer 20 GModG
1.3 Kraftstoff- und
Heizölversorgung
 
1.3.1  Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
1.3.2  Betreiber von Anlagen zur Produktion,
Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie
Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-
Fernleitungen
1.3.3  Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2
Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
1.4 Gasversorgung 
1.4.1  Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3
Nummer 8 EnWG
1.4.2  Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3
Nummer 5 EnWG
1.4.3  Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3
Nummer 6 EnWG
1.4.4  Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9
EnWG
1.4.5  Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG
1.4.6  Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von
Erdgas
1.4.7  Betreiber von Anlagen zur Raffination und
Aufbereitung von Erdgas
1.4.8  Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung,
-speicherung und -fernleitung
2 Transport und
Verkehr
  
2.1 Luftverkehr 
2.1.1  Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für
gewerbliche Zwecke genutzt werden
2.1.2  Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2
Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen
nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie,
einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten
Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen,
die innerhalb von Flughäfen befindliche
zugehörige Einrichtungen betreiben
2.1.3  ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
2.2 Schienenverkehr 
2.2.1  Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2
Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler
Einrichtungen, die den Zugbetrieb
vorausschauend und bei unerwartet
eintretenden Ereignissen disponiert
2.2.2  Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2
Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer
Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
2.3 Schifffahrt 
2.3.1  Passagier- und Frachtbeförderungsunter-
nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff-
fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind,
ausschließlich der einzelnen von diesen Unter-
nehmen betriebenen Schiffe
2.3.2  Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3
Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG,
einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2
Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004,
sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen
befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
2.3.3  Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum
sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne
von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG
2.4 Straßenverkehr 
2.4.1  Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur
Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr
einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum
Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit-
zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente
Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa-
tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau
sowie der Telekommunikationsnetze der
Bundesautobahnen
2.4.2  Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems
nach § 2 Nummer 1 IVSG
3 Finanzwesen  
3.1 Bankwesen 
3.1.1  Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit
darin besteht, Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums
entgegenzunehmen und Kredite für eigene
Rechnung zu gewähren
3.2 Finanzmarktinfrastrukturen 
3.2.1  Handelsplätze im Sinne von § 2
Absatz 22 WpHG
3.2.2  Zentrale Gegenparteien, die zwischen die
Gegenparteien der auf einem oder mehreren
Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit
als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer
für jeden Käufer fungiert
4Gesundheit  
4.1.1  Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im
Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
4.1.2  EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2022/2371
4.1.3  Unternehmen, die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf
Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben
4.1.4  Unternehmen, die pharmazeutische
Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der
Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
Rev. 2) herstellen
4.1.5  Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen,
die während einer Notlage im Bereich der
öffentlichen Gesundheit als kritisch nach
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste
kritischer Medizinprodukte für Notlagen im
Bereich der öffentlichen Gesundheit") eingestuft
werden
5Wasser  
5.1 Trinkwasserversorgung 
5.1.1  Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im
Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter
Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung
von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein
nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen
Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und
Güter ist
5.2 Abwasserbeseitigung 
5.2.1  Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1
WHG sammeln, entsorgen oder behandeln,
jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für
die das Sammeln, die Entsorgung oder die
Behandlung solchen Abwassers ein nicht
wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
6 Digitale Infrastruktur   
6.1.1  Betreiber von Internet Exchange Points
6.1.2  DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber
von Root-Nameservern
6.1.3  Top Level Domain Name Registry
6.1.4  Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
6.1.5  Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
6.1.6  Betreiber von Content Delivery Networks
6.1.7  Vertrauensdiensteanbieter
6.1.8  Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
6.1.9  Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste
6.1.10  Managed Services Provider
6.1.11  Managed Security Services Provider
7Weltraum  
7.1.1  Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im
Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten
Parteien befinden und von diesen verwaltet und
betrieben werden und die Erbringung von
weltraumgestützten Diensten unterstützen,
ausgenommen Anbieter öffentlicher
elektronischer Kommunikationsnetze






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (vom 17.03.2026)
... oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und a) mindestens 250 Mitarbeiter ... juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und a) mindestens 50 Mitarbeiter ... der Bundesverwaltung. (3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im ... Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle ...
§ 33 BSIG Registrierungspflicht (vom 29.07.2026)
... E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern, 3. relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche, 4. Auflistung derjenigen ... derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und 5. die für die Tätigkeiten, ...
§ 34 BSIG Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
... Name der Einrichtung; 2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt; 3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach ...