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Anlage - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31)
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)



Nummer GebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen
Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-
nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß
§ 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV
161 EUR
2Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13
BeschG
161 EUR
3Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-
zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG
161 EUR
4Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13
BeschG
161 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV
und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
161 EUR
2Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex-
plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer
Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
161 EUR
3 Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und
Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3
SprengG
161 EUR
4Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2
SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG
161 EUR
5Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der
1. SprengV
161 EUR
6Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit
§ 12 der 1. SprengV
161 EUR
7Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG
161 EUR
8Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG
161 EUR
9Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen
in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG
161 EUR
10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der
Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV
161 EUR
11Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem
Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV
161 EUR
12Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3
SprengG
161 EUR
13Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV
161 EUR
14Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV
161 EUR
15Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
161 EUR
16Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder
Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2
der 1. SprengV
161 EUR
17Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 der 1. SprengV
161 EUR
18Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1
Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV
allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
19 Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu
einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-
lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV
161 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun-
gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2
RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG
allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung


Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)


NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 2.4 DepV
140 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV
161 EUR
2Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV
161 EUR
3Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-
den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV
161 EUR
4Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-
heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV
161 EUR
5Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV
161 EUR
6Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-
fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz 4 GefStoffV
161 EUR
7Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-
beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV
161 EUR