Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM - BKMBGebV)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066 (Nr. 61)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-15 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Zeitgebühr
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:

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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Bundesarchivgesetz,

2.
Stasi-Unterlagen-Gesetz,

3.
Kulturgutschutzgesetz,

4.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.

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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

1.
die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder

2.
von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.

In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

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§ 3 Zeitgebühr



Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz

Abschnitt 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz

Abschnitt 3 Kulturgutschutzgesetz

Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2016/679

Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG  
1.1Bearbeitung von Anfragen  
1.1.1Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Auf-
wand
gebührenfrei
1.1.2Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut 20,00 je Stunde
1.1.3Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissen-
schaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als
eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
gebührenfrei
1.1.4Rechteklärung30,00 je Stunde
1.1.5Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist
zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von
Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere
im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und
damit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt
werden
gebührenfrei
1.2Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung  
1.2.1Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut 40,00 je Stunde
1.2.2Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im
öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je
Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
gebührenfrei
1.2.3Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen 24,00 je Stunde
1.2.4Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen
Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde
Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
gebührenfrei
1.2.5Bereitstellung originär digitaler Daten 20,00 je Stunde
1.2.6Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffent-
lichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Be-
nutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
gebührenfrei
1.2.7Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen
Repräsentationen verfügbar sind
20,00 je Stunde
1.2.8Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsen-
tationen verfügbar sind
gebührenfrei
1.2.9 Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen  
1.2.9.1Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das
Kopierwerk
20,00 je Stunde
1.2.9.2Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analo-
ger Materialien zum Kopierwerk
40,00 je Stunde
1.2.9.3Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem
Versand zum Kopierwerk
40,00 je Stunde
1.2.10Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe 40,00 je Stunde
1.2.11Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken 70,00 je Stunde
2Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial  
2.1Nutzung je Bild bzw. Plakat Gebühr entspre-
chend dem Ent-
geltverzeichnis für
Bilder und Plakate1
2.2Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei
2.3Nutzung von Film- und Videomaterial Gebühr entspre-
chend dem Ent-
geltverzeichnis für
Film- und Video-
material2
2.4Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei
3Persönliche Gebührenbefreiung  
3.1Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigen-
tümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zu-
gang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes.
gebührenfrei
3.2Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist
unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Ver-
fügung gestellt werden kann.
gebührenfrei
3.3Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von
Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr ge-
mäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz
verweigert werden.
nach Zeitaufwand
4Auslagen 
4.1Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kos-
ten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erhe-
ben:
 
4.1.1Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Ar-
beiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial)
in voller Höhe
4.1.2Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je
Stück
0,03
4.1.3Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück 0,03
4.1.4Datenträger; Speichermedien in voller Höhe
4.1.5Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellung in voller Höhe
1 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverordnung/kostenverordnung.html
2 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverordnung/kostenverordnung.html




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Auskünfte und Mitteilungen  
1.1Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbe-
ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
gebührenfrei
1.2Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des
§ 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
 
1.2.1ohne vorangegangene Einsichtnahme 76,69
1.2.2nach vorangegangener Einsichtnahme 20,45
1.3Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellen gebührenfrei
1.4Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)  
1.4.1wenn Unterlagen vorhanden sind 38,35
1.4.2wenn keine Unterlagen vorhanden sind 12,78
2Einsichtnahme 
2.1Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Ver-
storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
gebührenfrei
2.2Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne
des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG)
 
2.2.1ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 76,69
2.2.2nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 20,45
2.3Einsichtnahme durch öffentliche Stellen gebührenfrei
2.4Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)  
2.4.1ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung 38,35
2.4.2nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung 10,23
2.5Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
2.6Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG - Forschung) 38,35
2.7Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG - Presse, Rundfunk, Film) 76,69
3Herausgabe 
3.1Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an
Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder
Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
gebührenfrei
3.2Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und
denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im
Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
 
3.2.1ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme 76,69
3.2.2nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme 20,45
3.2.3nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
3.3Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen gebührenfrei
3.4Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32
StUG)
 
3.4.1ohne vorherige Einsichtnahme 10,23
3.4.2nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
3.6Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG - Presse, Rund-
funk, Film)
 
3.6.1ohne vorherige Einsichtnahme 76,69
3.6.2nach vorheriger Einsichtnahme 38,35
4Auslagen 
4.1Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilm-
ten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie aus-
lagenfrei
 
4.1.1an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7
StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15
Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
 
 a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,03
 b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,05
 c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,08
 d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
 zusätzlich: 
 e) Materialkosten je CD 0,48
 f) Materialkosten je DVD 0,54
4.1.2an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne
des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder
an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG)
 
 a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,10
 b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,15
 c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,18
 d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
 zusätzlich: 
 e) Materialkosten je CD 0,48
 f) Materialkosten je DVD 0,54
4.2Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B.
Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne)
in voller Höhe
4.3Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung in voller Höhe
4.4Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben.  




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand
2Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1
gebühren- und auslagenfrei.
 
3Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende Kos-
ten als Auslagen zu erheben:
 
3.1 Kosten für Sachverständige Berechnung gemäß
den Richtlinien für
die Abfindung der
Mitglieder von Bei-
räten, Ausschüs-
sen, Kommissionen
und ähnlichen Ein-
richtungen im Be-
reich des Bundes
(Beiräterichtlinien,
GMBl 2002 S. 92)
3.2DIN-A4-Duplikat je Seite 0,03




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5
Satz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie Mit-
teilungen und Maßnahmen gemäß Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO.
nach Zeitaufwand
2Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO. gebührenfrei




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