Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

a)
in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und

b)
in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,

2.
audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,

3.
Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,

4.
Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und

5.
Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Kameraproduktionen,

2.
Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,

3.
Postproduktion und

4.
Ton.

(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,

2.
Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,

3.
Regie-Serversysteme einsetzen,

4.
Bildmischungen durchführen,

5.
Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,

6.
Montageformen anwenden,

7.
Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,

8.
visuelle Effekte herstellen und gestalten,

9.
Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,

10.
Sounddesign durchführen,

11.
Musikproduktionen durchführen,

12.
Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,

13.
redaktionell arbeiten,

14.
eigenständig Beiträge herstellen,

15.
fiktionale Formate produzieren und gestalten,

16.
Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,

17.
Produktionen organisieren und koordinieren und

18.
produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
kommunizieren und Kooperation fördern,

6.
Projekte planen, durchführen und abschließen,

7.
Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und

8.
rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.

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§ 5 Ausbildungsplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und

2.
Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

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§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen



(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,

2.
redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,

3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

4.
Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,

5.
Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,

6.
Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,

7.
Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,

8.
Daten zu organisieren und zu sichern und

9.
rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen



(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,

2.
medientechnische Systeme und Produktionsmittel

a)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

b)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

c)
zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder

d)
zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie

3.
die eigene Vorgehensweise zu erklären.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

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Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 11 Zeitpunkt



1Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,

2.
Wahlqualifikationen,

3.
Bild- und Tonproduktion sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes



(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,

2.
Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,

3.
ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,

4.
Abläufe zu dokumentieren und

5.
das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.

(2) 1Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. 3Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.

(3) 1Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. 2Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.

(4) 1Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. 2Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.

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§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen



(1) 1Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,

2.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,

3.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und

4.
Gefährdungen zu vermeiden.

2Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. 3Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. 2Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

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§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion



(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,

2.
Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,

3.
Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,

4.
rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,

5.
Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,

6.
Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,

7.
Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,

8.
Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,

9.
Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und

10.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

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§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes mit 30 Prozent,

2.
Wahlqualifikationen mit 30 Prozent,

3.
Bild- und Tonproduktion mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

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§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Bild- und Tonproduktion oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2020 MedienGBildTonAusbV VideoedAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und

2.
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton



Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Bild- und Tonaufnahmen
ohne Regieeinrichtungen
herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene
Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale
Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen
b) Informationen recherchieren und auswerten und
Anforderungen ableiten
c) organisatorische Bedingungen und zeitliche Res-
sourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
 4
d) Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen
e) medienspezifische Produktionssysteme entspre-
chend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität
prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Be-
trieb nehmen
f) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
g) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-
nahmen zur Vermeidung ergreifen
h) Licht unter Berücksichtigung der technischen, ge-
stalterischen und redaktionellen Anforderungen ein-
richten und nutzen
i) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-
schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde-
rungen aufnehmen
j) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und
bereitstellen
k) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
l) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen
und diese sicher transportieren
m) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-
ten Einsatz gewährleisten
20  
2Audiovisuelle Medien-
produkte mit Hilfe von
Regieeinrichtungen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, da-
raus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse
ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach
produktionstechnischen und gestalterischen Ge-
sichtspunkten erstellen
b) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und
dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungs-
wege berücksichtigen
c) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
 10
d) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-
nahmen zur Vermeidung ergreifen
e) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-
gen konfigurieren und nutzen
f) Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen
unter gestalterischen und redaktionellen Gesichts-
punkten durchführen
  
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
h) technische Produktionskomponenten vorbereiten,
konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen
und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktio-
nalität prüfen
i) beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichti-
gung der technischen, gestalterischen und redaktio-
nellen Anforderungen einrichten und nutzen
j) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-
schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde-
rungen aufnehmen und zuspielen
k) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und
bereitstellen
l) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
m) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen
und diese sicher transportieren
n) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-
ten Einsatz gewährleisten
10  
3 Bild- und Tonmaterial
nachbearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-
schritte und Arbeitsprozesse ableiten
b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
c) Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen
und gestalterischen Vorgaben anfertigen
d) Montageformen und Schnittrhythmus für Produktio-
nen genrebezogen anwenden
e) Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung
technischer und farbgestalterischer Kriterien bear-
beiten
f) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-
sichtigen
 10
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
h) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
i) Schnittsysteme und die für die Produktion notwen-
dige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb
nehmen
j) Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prü-
fen, aufbereiten und organisieren
18  
  k) Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und
dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre
und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten
und montieren
l) Tonebenen nach gestalterischen und technischen
Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen
m) Sprachaufnahmen durchführen
n) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwen-
dungs- und Verbreitungswege exportieren
o) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
  
4 Tonaufnahmen herstellen
und bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-
schritte und Arbeitsprozesse ableiten
b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-
gaben einhalten
c) Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial
mittels Hard- und Software bearbeiten
d) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-
sichtigen
 6
e) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-
fen, auch in englischer Sprache
f) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
g) Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und
als System in Betrieb nehmen und einrichten
h) Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechni-
ken auswählen
i) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-
gen konfigurieren und nutzen
j) Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durch-
führen, überwachen, auswerten und protokollieren
k) Audiosignale drahtlos übertragen und einen stö-
rungsfreien Betrieb sicherstellen
l) Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern kon-
vertieren, importieren und organisieren
m) Audiomaterial nach technischen und gestalterischen
Anforderungen bearbeiten und montieren
n) Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate
erstellen und bereitstellen
o) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen
und bereitstellen
p) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
16  
5Inhalte für Bild- und
Tonproduktionen ausarbeiten
und umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen
Vorgaben entwickeln und abstimmen
b) Inhalte recherchieren und auswerten
c) Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé,
als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskiz-
ze, entsprechend der Verwendung und der Verbrei-
tung erstellen
d) Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwen-
dungszwecke auch eigenständig umsetzen
 6


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation

Lfd. Nr.
Wahlqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Kameraproduktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-,
ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und
entwickeln
b) marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbe-
reiten und in Produktionen einsetzen
c) Mehrkameraproduktionen planen und durchführen
d) Kamera- und Tonsysteme synchronisieren
e) Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbe-
reiten, überprüfen und einsetzen
f) Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen
g) Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme aus-
wählen, aufbauen und einsetzen
h) produziertes Material beurteilen und bewerten
 20
2Studio-, Außenübertragungs-
und Bühnenproduktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbe-
sichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen
dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Ar-
beitsprozesse ableiten und detaillierte Produktions-
unterlagen nach produktionstechnischen und gestal-
terischen Gesichtspunkten erstellen
b) Signalinfrastruktur planen und realisieren
c) Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte instal-
lieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen
und betreiben
d) Signale überprüfen und Fehler erkennen und behe-
ben
e) Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatge-
recht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen
f) Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb neh-
men
 20
3Postproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend de-
finieren und vorbereiten
b) Montageformen genregerecht anwenden
c) dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung
von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton
aufbauen
d) visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden
e) 2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln
herstellen
f) Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richt-
linien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten
g) Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und
unter Berücksichtigung der technischen und gestal-
terischen Anforderungen durchführen
 20
4Ton
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren
und Aufnahmetechniken und -verfahren für unter-
schiedliche Schallereignisse auswählen und einset-
zen
  
  b) Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksich-
tigung von dramaturgischen Anforderungen für das
jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen
und veröffentlichen
c) Klangräume durch Montage und Mischung von
Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen
d) Audiomaterial klangästhetisch und technisch analy-
sieren sowie mittels Hard- und Software optimieren
e) Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und
durchführen
f) Audiomaterial adressatengerecht präsentieren
 20


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation

Lfd. Nr.
Wahlqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Bild- und Tonaufnahmen
unter Einsatz von erweiterter
Produktionstechnik
durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und
Lichtequipment planen und disponieren und alter-
native Produktionsmethoden vorschlagen
b) Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment aus-
wählen, vorbereiten und im Produktionsprozess ein-
binden und einsetzen
c) Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und
synchronisieren
d) mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfre-
quenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mi-
schen und aufzeichnen
 12
2Kamerasysteme bei
Studioproduktionen oder
Außenübertragungen
einrichten und einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Studio- und Außenübertragungskameras mit anwen-
dungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativ-
systemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funk-
tionalität prüfen
b) Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen,
in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
c) Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, kon-
figurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in
Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
d) unter Beachtung von technischen Richtlinien Neu-
tralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamera-
systeme unter Nutzung von Messgeräten und Mo-
nitoren durchführen und während der Produktion
situativ korrigieren
 12
3Regie-Serversysteme
einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiederga-
ben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in
Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
b) Serversysteme in Regiesysteme integrieren und ver-
netzen und Signalverteilungen herstellen
c) Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und
durchführen
d) produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen
 12
4 Bildmischungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus
den Anforderungen von Redaktion und Regie Hand-
lungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen,
insbesondere Ablaufpläne, erstellen
b) Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur an-
forderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf
Funktionalität prüfen
c) Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit
Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen
d) Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen
nutzen
e) Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außen-
übertragungen selbständig und unter Regieanwei-
sung durchführen
f) Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten
führen
 12
5Medienpräsentationen bei
Veranstaltungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) technische Vorbesichtigungen durchführen und do-
kumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeits-
prozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach
technischen und gestalterischen Gesichtspunkten er-
stellen
b) Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksich-
tigung der Gegebenheiten auswählen
c) Medien- und Präsentationstechnik positionieren, in-
stallieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereit-
schaft sicherstellen
d) Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren
e) Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregie-
einrichtungen durchführen
 12
6Montageformen anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und
Montageformen ableiten
b) Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener
Montageformen entwickeln
c) Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bö-
gen in Bild und Ton aufbauen und ausführen
d) Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Re-
geln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache,
Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen
 12
7Farbkorrekturen gestalterisch
einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen
einrichten und in Betrieb nehmen
b) Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach
technischen und gestalterischen Prinzipien durchfüh-
ren
c) selektive Farbkorrekturen durchführen
d) Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologi-
schen Aspekten entwickeln und anwenden
 12
8Visuelle Effekte herstellen
und gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen be-
arbeiten
b) Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie
herstellen
  
  c) Bildebenen verknüpfen
d) Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen
e) Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redak-
tionellen Vorgaben verfremden
 12
9Hörfunkproduktionen und
-sendungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a) Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Pro-
grammelementen und -beiträgen, Podcasts und Sen-
dungen aufnehmen
b) Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomate-
rial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege
organisieren
c) nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sende-
pläne aktualisieren und modifizieren
d) Sendungen fahren
e) Audiomaterial konfektionieren und für unterschied-
liche Verbreitungswege bereitstellen
f) Redaktionen bei mobilen und stationären Produktio-
nen unterstützen und beraten
 12
10Sounddesign durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a) dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptio-
nen für mögliche Klangsynthesen entwickeln
b) Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und
dramaturgischen Vorgaben analysieren
c) Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen pro-
duzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild
d) Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mi-
schung erstellen
e) Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren
und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess
zur Verfügung stellen
 12
11Musikproduktionen
durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
a) Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berück-
sichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und
durchführen
b) Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der
Notation, durchführen
c) Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und
Rhythmik montieren
d) Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und be-
arbeiten
e) Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und
archivieren
 12
12Audioproduktionen unter
Livebedingungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)
a) Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere
mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, auf-
bauen, in Betrieb nehmen und prüfen
b) Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten,
konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prü-
fen
c) Live-Tonmischungen durchführen
d) Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbei-
tung als Mehrspuraufzeichnung sichern
 12
13 Redaktionell arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
a) thematische Vorgaben im Redaktionsteam bespre-
chen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur
Umsetzung eigenständig entwickeln
b) Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder
Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte for-
mulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen
Materials planen sowie erforderliche Produktions-
unterlagen erstellen
c) Archivmaterial auswählen
d) Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und
Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebs-
wege planen und entwickeln
e) Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die
Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufneh-
men und umsetzen
f) fertige Produkte für unterschiedliche Distributions-
wege aufbereiten und veröffentlichen
 12
14Eigenständig Beiträge
herstellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
a) beauftragte Themen recherchieren
b) Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produk-
tionsabläufe planen
c) Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Pro-
duktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbei-
tungsphasen durchführen
d) Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen
durchführen und Änderungen umsetzen
 12
15Fiktionale Formate
produzieren und gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)
a) Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungs-
konzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen
und Stilmittel auswählen
b) technische, koordinierende sowie gestalterische Ab-
sprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren
Umsetzung sicherstellen
c) Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Kon-
zeption durchführen
d) Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen
 12
16Inhalte für soziale
Netzwerke entwickeln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 16)
a) Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten
entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im
Team entwickeln
b) Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und da-
bei grafische Gestaltungselemente einsetzen
c) vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen
adaptieren
d) Endprodukte entsprechend den technischen Anfor-
derungen der Plattform konvertieren und veröffent-
lichen
 12
17Produktionen organisieren
und koordinieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 17)
a) Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung
auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht
entwickeln
b) zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen
festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abwei-
chungen korrigierende Maßnahmen ergreifen
  
  c) Produktionsplanung und Disposition erstellen und
Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten
Gewerke planen
d) organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Dar-
stellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen
e) entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit
den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderun-
gen planen und veranlassen
 12
18Produktionsbezogenes
Datenmanagement
unterstützen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 18)
a) produktionsbezogene Daten verwalten und Daten-
konsistenz sicherstellen
b) Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Ver-
wendung in produktionstechnischen Systemen be-
reitstellen
c) Daten für Schnittstellen von technischen Produk-
tionssystemen konvertieren
d) Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln,
umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei ser-
verbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und
Tonproduktionen
e) bei der Benutzung von serverbasierten Systemen
unterstützen und beraten
f) Datensicherheit bei der Übertragung von Medien-
daten sicherstellen
 12


Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunizieren und
Kooperation fördern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) Adressaten und Adressatinnen problemorientiert be-
raten
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher
Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d) mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen,
mit Konflikten umgehen
e) Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen,
auch in englischer Sprache
f) Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und do-
kumentieren
g) Verbesserungsvorschläge kommunizieren
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
6 
6Projekte planen, durchführen
und abschließen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalteri-
schen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe
festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen
b) Produktionsteams organisieren und Produktionsab-
läufe gewerkübergreifend abstimmen
 10
  c) Produktionsabläufe im übertragenen Verantwor-
tungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln
und bei Störungen Lösungen realisieren
d) Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln
und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge
erarbeiten
  
7Gefährdungen bei
Produktionen vermeiden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Si-
cherheitsunterweisungen im eigenen Verantwor-
tungsbereich berücksichtigen und umsetzen
b) Gefährdungen von Publikum und an der Produktion
Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Ver-
antwortungsbereich verhindern
c) aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnah-
men zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtun-
gen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen
d) aus Produktionsanforderungen erforderliche persön-
liche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen
e) Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen
Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Ge-
sundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten
f) Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer
und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten
g) Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elek-
trischer Musik- und Tonanlagen einhalten
4  
8Rechtliche Grundlagen der
Medienproduktion einhalten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungspro-
zess einhalten, insbesondere
aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb) Persönlichkeitsrechte
cc) Datenschutz und Datensicherheit
dd) Nutzungs- und Verwertungsrechte
ee) Jugendschutz
ff) Arbeitszeitgesetz
gg) Arbeitsschutz
hh) Vertragsrecht
b) Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktio-
nellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert um-
setzen
c) Genehmigungen für Medienproduktionen einholen
und dokumentieren
d) bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestim-
mungen der jeweiligen Versammlungsstättenverord-
nung berücksichtigen
4  




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