(1)
§ 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in
§ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in
§ 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.
(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein