Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung - KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung
Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 11 Inhalt des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 13 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 14 Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 18 Inhalt des Teiles 2
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 20 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 21 Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik
§ 25 Inhalt des Teiles 2
§ 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik
§ 27 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 28 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik
§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen
§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 33 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und

-
des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:

a)
Karosserieinstandhaltungstechnik,

b)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder

c)
Caravan- und Reisemobiltechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,

2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.
Messen und Prüfen von Systemen,

4.
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,

5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,

8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,

10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie

11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.
Beurteilen von Schadensumfängen,

2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,

4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie

5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,

2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,

3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,

4.
Beurteilen von Schadensumfängen und

5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Karosseriebau oder

2.
Fahrzeugbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:

1.
Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,

2.
Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,

4.
Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie

5.
Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1

§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag und

2.
Auftragsplanung.

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§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

2.
Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

4.
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

5.
sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

6.
ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

7.
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

2.
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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§ 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,

2.
Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,

3.
die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,

4.
informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie

5.
Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Karosserieinstandhaltungstechnik und

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 13 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

3.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

4.
Material zu disponieren,

5.
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,

6.
Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,

7.
Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,

8.
Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,

9.
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

11.
Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche und

2.
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit soll ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten geführt werden.

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§ 14 Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Karosserieschaden zu kalkulieren,

2.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

3.
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen und zu planen,

4.
Skizzen anzufertigen,

5.
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen,

6.
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

7.
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

8.
Berechnungen durchzuführen und

9.
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

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§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,

2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent,

3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,

4.
Karosserieinstandhaltungstechnik mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Karosserieinstandhaltungstechnik oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

§ 18 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 20 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

4.
Material zu disponieren,

5.
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

6.
Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,

7.
Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.
Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,

9.
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

11.
Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion und

2.
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.

2Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen insgesamt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.

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§ 21 Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik



(1) Im Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,

2.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

3.
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,

4.
Skizzen anzufertigen,

5.
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,

6.
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

7.
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

8.
Berechnungen durchzuführen und

9.
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

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§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,

2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent,

3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,

4.
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik

§ 25 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 26 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Caravan- und Reisemobiltechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 27 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

4.
Material zu disponieren,

5.
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

6.
Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren,

7.
Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen sowie Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen,

8.
Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,

9.
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

11.
Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Caravans und Reisemobilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Montieren von Bauteilen und

2.
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt insgesamt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.

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§ 28 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik



(1) Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

2.
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,

3.
Skizzen anzufertigen,

4.
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,

5.
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,

6.
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

7.
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

8.
Berechnungen durchzuführen und

9.
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

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§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,

2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent,

3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,

4.
Caravan- und Reisemobiltechnik mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Caravan- und Reisemobiltechnik oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen

§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 33 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass er oder sie über die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen freizuschalten sowie, dass ihm oder ihr die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, um an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen zu arbeiten. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
sichere Arbeitsverfahren auszuwählen sowie Prüf- und Messgeräte auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden,

2.
Schutz- und Sicherheitsausrüstung auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden sowie Arbeitsplätze einzurichten,

3.
Gefährdungsbeurteilungen an Hochvoltsystemen durchzuführen,

4.
Hochvoltsysteme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,

5.
Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen,

6.
Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, auch unter Spannung, durchzuführen,

7.
Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen durchzuführen sowie

8.
fachliche Zusammenhänge darzustellen und die Vorgehensweise zu begründen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist eine unter Spannung stehende Hochvoltkomponente zu überprüfen, freizuschalten und auszutauschen.

(5) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Weiterhin hat er Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(6) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Minuten. 2Die Durchführung der Arbeitsaufgabe dauert 65 Minuten, das darauf bezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. 3Für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten.

(7) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Arbeitsaufgabe mit 40 Prozent, das Fachgespräch mit 20 Prozent und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent gewichtet.

(8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 34 ändert mWv. 1. August 2023 FzMechAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung vom 10. Juni 2014 (BGBl. I S. 714) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bedienen von Fahrzeugen,
Systemen und Arbeitsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebs-
einrichtungen und Systemen sowie deren
Schutzeinrichtungen handhaben
d) Menüfunktionen anwenden und Informations-,
Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme
bedienen
e) Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen
feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung
veranlassen
f) Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei
Wartungspläne berücksichtigen
4  
2 Außerbetriebnehmen und
Inbetriebnehmen von
fahrzeugtechnischen
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Vorschriften, insbesondere Normen, Hersteller-
vorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutz-
maßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an
Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-
schriften und allgemein anerkannte Regeln der
Technik, umsetzen
b) Gefährdungspotenziale an Fahrzeugen erkennen
sowie Sicherheitsbestimmungen einhalten
c) Sicherheitsregeln für Hoch- und Niedervoltsysteme
beachten und Arbeitsbereich sichern
3  
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungs-
freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern,
Spannungsfreiheit feststellen
e) elektrotechnische Gefahren analysieren und bewerten
f) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren
Wartungs- und Reparaturzustand versetzen,
insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe,
Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische
Spannungen beachten
g) Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen,
insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen,
pneumatische, hydraulische und pyrotechnische
Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb
nehmen, Funktionen überprüfen
h) Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energie-
managementsysteme sowie alternative Antriebsarten
prüfen und in Betrieb nehmen
i) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in
Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
j) Ergebnisse dokumentieren
 5
3 Messen und Prüfen von
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
auswählen
b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körper-
durchströmung und Störlichtbögen anwenden
c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische
Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen messen, prüfen und bewerten
d) elektrische Verbindungen, Leitungen und
Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden
sichtprüfen
e) Funktionen elektrischer Bauteile, Leitungen und
Sicherungen prüfen
f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern,
Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung
von Toleranzen und Passungen prüfen
h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und
Gewindelehren prüfen
i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen und prüfen
j) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
k) Ergebnisse dokumentieren
7  
l) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern
prüfen und bewerten
m) Isolationswiderstände messen und bewerten
 1
4Durchführen von
Instandhaltungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben
beim Transport und beim Heben anwenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorschriften und Vorgaben
sowie unter Berücksichtigung ökonomischer und
ökologischer Nachhaltigkeit durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen und wechseln
d) elektrische, elektronische, hydraulische, mecha-
nische, mechatronische und pneumatische Bauteile,
Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und
Funktionsfähigkeit prüfen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden sowie
elektrische, elektronische, hydraulische und
pneumatische Leitungen, Anschlüsse und
mechanische Verbindungen prüfen
f) Einstellarbeiten an fahrzeugtechnischen Systemen
vornehmen, insbesondere Drücke an hydraulischen
und pneumatischen Systemen messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und
Wartungsarbeiten durchführen
15  
h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
i) Prüf- und Messergebnisse beurteilen
j) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse
dokumentieren
  
k) Prüf- und Messergebnisse bewerten und bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
l) Wartungs- und Reparaturarbeiten an Klimaanlagen
von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von deren
Aufbau und Funktion sowie Betriebsmitteln
durchführen, dabei Vorschriften, insbesondere
Normen, und Vorgaben beachten
m) bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Klimaanlagen-
Servicegeräte einsetzen, dabei Maßnahmen zum
Umweltschutz sowie zur umweltverträglichen
Rückgewinnung von Kältemitteln ergreifen
n) Airbags und pyrotechnisch auslösende Systeme zur
passiven Sicherheit von Fahrzeugen unter
Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise
sowie Vorschriften, insbesondere Normen, Vorgaben
und Zuständigkeiten prüfen, installieren und
handhaben
o) Funktionsfehler und deren Ursachen identifizieren
sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
p) pyrotechnische Systeme unter Beachtung von
Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben
lagern
 3
5Demontieren, Reparieren
und Montieren von
Bauteilen, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren und zerlegen, kennzeichnen,
werterhaltend sowie systematisch ablegen und
entsorgen, dabei Umgang mit sicherheits- und
gesundheitsgefährdenden Stoffen beachten
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen
zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf
Wiederverwendbarkeit prüfen und für die
Wiederverwendbarkeit vorbereiten
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme reinigen,
konservieren und lagern
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen,
insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung
der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
f) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und
Formgenauigkeit prüfen
g) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
h) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen sowie
Lageabweichungen messen und beurteilen
i) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften
anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge
bearbeiten
17 
  j) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen sowie
Werkstücke und Bauteile bearbeiten, insbesondere
durch Bohren und Senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und reparieren
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen und reparieren
m) verschleißbehaftete Bauteile, Baugruppen und
Systeme reparieren
n) Reifen demontieren und montieren sowie Räder
auswuchten
o) Ergebnisse dokumentieren
  
6 Diagnostizieren von Fehlern
und Störungen an
Fahrzeugen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Beanstandungen von Kunden und Kundinnen
nachvollziehen und Diagnosewege festlegen
b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen, hydraulischen und vernetzten
Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten
mit technischen Hilfsmitteln feststellen
c) Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von technischen
Unterlagen, insbesondere Funktions-, Stromlauf- und
Schaltplänen, bestimmen
d) Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren
Bauteilen, auch unter Berücksichtigung von
Sinneswahrnehmungen, durchführen
2 
e) Datenbanken und Hotlines von Fahrzeugherstellern
und von freien Anbietern nutzen sowie Tele- und
Onlinediagnose anwenden
f) Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und
geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler beurteilen
g) Bordnetz-, Stromversorgungs-, Start-, Beleuchtungs-,
Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme
prüfen, bewerten und nach Anforderungen von
Kunden und Kundinnen parametrieren
h) Fehlerspeicher auslesen, Protokollergebnisse
beurteilen und Systeme testen
i) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,
Rückstellungen und Grundeinstellungen an
Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte
anpassen
j) Prüfprotokolle erstellen
k) Ergebnisse dokumentieren
 5
7Instandsetzen von
Fahrzeugen und Fügen von
Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
von Vorschriften, insbesondere Normen, von
Herstellervorgaben und von technischen Unterlagen,
sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit
festlegen
b) Bauteile rückverformen und richten
c) Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe,
von Hand und mit Maschinen scheren, sägen,
bohren, stanzen und schleifen
d) Trennschnittlinien festlegen und Karosserieteile
trennen
  
e) Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie
Lagegenauigkeiten und Teilefolge beachten
f) Karosserien und Bauteile ein- und anpassen, dabei
Maßhaltigkeit und Funktion beachten
g) Bauteile heften und fügen, insbesondere durch
thermische Fügeverfahren
h) Bleche und Profile stauchen und strecken
i) Kleb- und Dichtstoffe unter Berücksichtigung
von Qualitätsanforderungen, Eigenschaften und
Wirkungsweisen sowie Verwendungszwecken
auswählen
j) Bauteile und Klebeflächen vorbehandeln
k) Prüfverfahren auswählen und anwenden sowie
Prüfproben herstellen
l) Bruchbilder beurteilen, Ursachen für Schäden
identifizieren und Maßnahmen zu deren Behebung
einleiten
m) Ergebnisse dokumentieren
4  
n) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung von Werkstoffen und deren
Anforderungen herstellen
o) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie
instand setzen
p) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen
Werkstoffen kleben und dabei die auftretende
Beanspruchung sowie Herstellervorgaben, Normen
und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
q) Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten
Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei
auftretende Beanspruchungen sowie Herstellervor-
gaben und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
r) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-
tigung von Werkstoffen, Wärmebelastungen und
Nacharbeiten auswählen sowie Einstellwerte
festlegen
s) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit hartlöten
t) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen
beseitigen
 12
8Ausrüsten mit Zubehör und
Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere
Normen, von Herstellervorgaben und technischen
Unterlagen auswählen und zuordnen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit
prüfen, für den Einbau komplettieren und vorbereiten
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere
Normen, Herstellervorgaben und technischen
Unterlagen montieren und installieren sowie
Funktionsprüfungen durchführen
d) ausgeführte Arbeiten dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
 3
9 Anfertigen von Karosserie-
und Fahrzeugbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter
Berücksichtigung von ökonomischem und
ökologischem Materialeinsatz planen und skizzieren
b) Teile unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften
und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von
Schablonen anreißen
c) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
von Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen
auswählen
d) Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie
Kühl- und Schmiermittel anwenden
e) Bauteile unter Berücksichtigung von Form und
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
f) Karosserie- und Fahrzeugbauteile herstellen
g) Zuschnittmaße für Halbzeuge bestimmen sowie
Halbzeuge manuell und maschinell umformen
h) Feinbleche durch Umformen fügen
i) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
4  
10Prüfen, Pflegen und
Schützen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von
Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
b) Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungs-
mitteln vorbereiten
c) Beschichtungs-, Konservierungs-, Korrosionsschutz-
mittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
auftragen
d) Oberflächen polieren und versiegeln
 3
11Kontrollieren und Übergeben
von Fahrzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
kontrollieren
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten
kontrollieren sowie Nachbesserungen veranlassen
c) Fahrzeuge zur Übergabe an Kunden und Kundinnen
vorbereiten
d) Kunden und Kundinnen in die Bedienung einweisen,
auf Vorschriften und Vorgaben hinweisen und
Übergabe protokollieren
 2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Beurteilen von
Schadensumfängen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen
vornehmen und Einstellungen prüfen sowie
Ergebnisse bewerten
b) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen anhand
von Angaben von Kunden und Kundinnen,
Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen
eingrenzen und bestimmen
c) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an vernetzten
Fahrzeugsystemen anhand von Angaben von
Kunden und Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und
Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmen sowie
Herstellervorgaben, Reparaturanleitungen und
Sicherheitsbestimmungen beachten
d) Schäden an Karosserien und angrenzenden Bauteilen
und Baugruppen feststellen
e) Schäden beurteilen, Reparaturwege unter
Berücksichtigung von Herstellervorgaben sowie von
ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit
festlegen und Schadenskalkulationen erstellen
f) Dokumentationen erstellen
 12
2Instandhalten von
Karosserien, Aufbauten,
Fahrgestellen und
Fahrwerken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Instandsetzungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten an
Fahrzeugen nach Vorschriften und Vorgaben
durchführen
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen sowie auf
Vollständigkeit und Funktionen prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigungen und Funktionen prüfen und
einstellen sowie Abweichungen und Auswirkungen
beurteilen
d) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei
Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und
Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter
Lage fixieren
e) lösbare und unlösbare Fügeverbindungen,
insbesondere chemische, unter Berücksichtigung von
Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben
herstellen, wiederherstellen sowie auf Schäden und
Fehler prüfen
f) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverkleidun-
gen und Instrumententräger, aus- und einbauen
g) Lage von Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkten
für Fahrwerke und Antriebsaggregate an Karosserien
und Rahmen, insbesondere unter Berücksichtigung
von Herstellervorgaben und Soll-Ist-Vergleichen,
prüfen sowie Abweichungen bewerten
h) Fahrwerke vermessen, Fahrwerksteile und
Lenksysteme instand halten, einstellen und
Prüfprotokolle erstellen
 26
  i) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile unter
Berücksichtigung von Herstellervorgaben, tech-
nischen Vorgaben, Reparaturanleitungen und
Sicherheitsbestimmungen manuell und maschinell,
insbesondere durch Ausbeulen und Richten, instand
setzen, dabei Schablonen und Lehren einsetzen
j) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
k) lackschadenfreie Ausbeultechniken anwenden
l) Klebe-, Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und
anwenden
m) Systeme nach Instandsetzen auf Funktion, Dichtheit
und Fremdstoffe prüfen, Undichtheiten beseitigen,
Betriebsstoffe auswählen und Systeme befüllen
n) Ergebnisse dokumentieren
  
3Instandsetzen und
Herstellen von vernetzten
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme auf
Funktion prüfen und instand setzen
b) Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und
Beleuchtungssysteme sowie Systeme für
automatisiertes und autonomes Fahren auf Funktion
und Wirkungsweise prüfen und einstellen
c) elektrische, elektronische, pneumatische und
hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und
Hochvoltsysteme, alternative Antriebe und
Energiegewinnungsanlagen, nach Vorgaben auf
Funktionen prüfen sowie außer und in Betrieb
nehmen
d) elektronische und optoelektronische Datenbus-
systeme prüfen, Fehler und Störungen identifizieren
sowie drahtlose Verbindungen, Kabelverbindungen
und Datenkommunikationsleitungen instand setzen
e) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne,
Anordnungspläne und Funktionspläne von
elektrischen, elektronischen, hydraulischen und
pneumatischen Systemen skizzieren
f) vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere Brems-,
Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssystem, prüfen, warten und instand
setzen
g) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und
Verdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, Fehler
und Störungen identifizieren sowie Karosserie-
systeme instand setzen, einstellen und parametrieren
h) Einzelfunktionen während Montagevorgängen und
Gesamtfunktionen nach Endmontage prüfen
i) integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf
Funktionen, Beschädigungen, Einbaulage und
Dichtheit prüfen und instand setzen
j) Fehlerspeicher von Fahrzeugsystemen nach
Instandsetzungsarbeiten auslesen sowie
Fahrzeugsysteme kalibrieren und einstellen
k) Ergebnisse dokumentieren
 13
4 Um- und Nachrüsten mit
Zubehör und
Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Kosten für Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach
Vorgaben von Kunden und Kundinnen, Vorschriften,
insbesondere Normen, und technischen Unterlagen
ermitteln
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere
Anhängevorrichtungen, Komfort- und Sicherheits-
anlagen sowie klimatechnische Systeme, nach
Vorschriften, insbesondere Normen, Hersteller-
vorgaben sowie technischen Unterlagen ein- und
anbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb
nehmen
c) mechanisch, mechatronisch, pneumatisch,
hydraulisch, elektronisch und elektrisch betätigte
Bauteile sowie Fahrzeug-, Fahrwerks- und
Bremssysteme nach Herstellervorgaben ein-, an-
und umbauen, auf Funktionen prüfen und in Betrieb
nehmen
d) ausgeführte Arbeiten dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
 6
5Herstellen und Aufbereiten
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von
Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vorbehandeln,
reinigen und entfetten
c) Schäden auf glatten und strukturierten Oberflächen
durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen
ausgleichen
d) Beschichtungen an Karosserie- und Fahrzeug-
bauteilen unter Beachtung des Lackaufbaus
herstellen und wiederherstellen, dabei nicht zu
bearbeitende Oberflächen und Teile schützen
e) Folierungen entfernen sowie erneuern, dabei
passgenau ausrichten und aufbringen
f) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und
dem Aussehen von Oberflächen auswählen und
angleichen
g) Maßnahmen zum Korrosionsschutz von Füge-
verbindungen, Hohlräumen und Unterböden
auswählen und durchführen
h) Ergebnisse dokumentieren
 7


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Konstruieren, Herstellen,
Ein-, Auf-, Umbauen und
Nachrüsten von Karosserien,
Bauteilen, Baugruppen und
Fahrgestellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Vorschriften, insbesondere Normen, und
Herstellervorgaben unter Berücksichtigung von
ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz
beim Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen
und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen,
Baugruppen und Fahrgestellen berücksichtigen
b) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und
Umbauten, Abwicklungen von Bauteilen und
geometrischen Grundkörpern auch rechnergestützt
entwerfen, skizzieren, berechnen und konstruieren
sowie Zuschnitte bestimmen und dabei
ergonomische, sicherheitsrelevante und
zulassungsrechtliche Anforderungen berücksichtigen
c) fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für
Beschichtungen vorbereiten
d) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne,
Anordnungspläne und Funktionspläne entwerfen,
skizzieren und zeichnen
e) konstruktionsbedingte Ausschnitte, insbesondere Zu-
und Abluftöffnungen für Klima-, Heizungs- und
Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen sowie
Leitungen und Kanäle, festlegen
f) Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen, auch
rechnergestützt, erstellen
g) Schablonen und Negativformen herstellen,
beschriften und handhaben, dabei Formen, Maße
und Passungen zum Herstellen und Wiederherstellen
von Teilen und Baugruppen ermitteln, Zeichnungen
übertragen sowie notwendige Zugaben und
Korrekturen berücksichtigen
h) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Herstellervorgaben, insbesondere im Hinblick auf
vorgegebene Nutzungsarten und Nutzungsdauern,
auswählen sowie Arbeitsschritte bestimmen
i) Karosserie- und Fahrzeugteile durch manuelles und
maschinelles Umformen herstellen
j) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von
Vorschriften, insbesondere Normen, und
Herstellervorgaben, Anforderungen von Kunden und
Kundinnen sowie der Werkstoffgüte und
Funktionalität herstellen, wiederherstellen und
umbauen
k) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
insbesondere Normen, und Vorgaben sowie
technischen Unterlagen ein-, um- und anbauen, auf
Funktionen prüfen und in Betrieb nehmen
l) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und
Transportzwecke aus- und umrüsten, insbesondere
mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und
Heizsystemen
 26
  m) fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen,
insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen,
pneumatische und hydraulische Systeme sowie Ver-
und Entsorgungssysteme, auswählen, aus-, ein- und
anbauen sowie installieren
n) Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen
herstellen und vernetzte Systeme einstellen und
dabei Gesamt- und Einzelfunktionen von
elektrischen, elektronischen, hydraulischen und
pneumatischen Systemen sowie
Peripheriekomponenten beachten
o) Gefährdungen, insbesondere an Hochvoltsystemen,
erkennen, beurteilen und Schutzmaßnahmen ableiten
p) Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung,
Frequenz, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und
Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen
q) Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße und
Vibrationen einsetzen
r) Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen
Verwendungszweck auswählen, einbauen und
einstellen
s) fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsysteme
auswählen und einbauen
t) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren
sowie lösbare und unlösbare Verbindungen,
insbesondere chemische Verbindungen, auswählen
und herstellen
u) Bleche und Profile kalt und warm umformen
v) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme
auswählen und einbauen
w) Fahrzeuginneneinrichtungen unter Berücksichtigung
der Materialien anfertigen, auswählen und einbauen
x) Bedienungsbeschilderung anbringen
y) ausgeführte Arbeiten dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
  
2Durchführen von Prüf-,
Mess- und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen,
Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten
Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben
sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen
beachten
b) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der
Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von
Baugruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen
prüfen sowie Abweichungen feststellen, bewerten
und Maßnahmen einleiten
c) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie
Einstellungen und Kalibrierungen vornehmen sowie
Ergebnisse bewerten
d) Prüf- und Messarbeiten an unter Spannung
stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen
durchführen
  
  e) elektrische, elektronische, pneumatische und
hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und
Hochvoltsysteme, alternative Antriebe und
Energiegewinnungsanlagen, nach
Herstellervorgaben auf Funktionen prüfen sowie
außer und in Betrieb nehmen
f) Schutzmaßnahmen an elektronischen Bauteilen, ins-
besondere an Hochvoltfahrzeugen, auf Funktion und
Wirksamkeit prüfen
g) Fahrwerksteile und Bremssysteme prüfen sowie
Fahrwerke vermessen, Abweichungen durch Soll-Ist-
Vergleiche feststellen, bewerten und Maßnahmen
einleiten
h) Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen,
Steuergeräte aktualisieren und parametrieren sowie
Grundeinstellungen an Systemen vornehmen
i) Prüfungen der Funktionsfähigkeit von fahrzeug-
spezifischen Kontrollgeräten unter Berücksichtigung
von Vorschriften vorbereiten
j) thermische, mechanische und chemische
Fügeverbindungen überprüfen
k) Karosserieinnenbereiche auf Einhaltung von
Vorschriften und Vorgaben prüfen
l) Einhaltung von Hygienevorschriften, insbesondere
Normen, und Hygienevorgaben prüfen
m) Bediensicherheit und Berücksichtigung ergono-
mischer Anforderungen prüfen
n) Zuluft- und Ablufteinrichtungen prüfen und einstellen
o) Dicht- und Dämmsysteme prüfen
p) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf
Schäden prüfen
q) fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln
sowie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen
r) Funktionsprüfungen durchführen und Fahrzeuge für
Prüfungen vorbereiten
s) Ergebnisse dokumentieren, insbesondere Protokolle
erstellen
 12
3Instandhalten von
Karosserie- und
Fahrzeugbauteilen sowie
von Baugruppen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Instandhaltungsarbeiten an Systemen, Betriebs- und
Zusatzeinrichtungen von fahrzeugspezifischen
Bauteilen und Baugruppen durchführen
b) Verbindungs- und Versorgungsleitungen unter
Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
nach Herstellervorgaben prüfen und instand halten
sowie verkabelte und drahtlose Verbindungen prüfen
und instand halten
c) Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme instand
halten
d) Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand-
halten
 13
  e) elektrische und elektronische, pneumatische und
hydraulische Systeme, insbesondere Nieder- und
Hochvoltsysteme, alternative Antriebe, Energie-
gewinnungsanlagen und Bremsanlagen, nach
Vorschriften, insbesondere Normen, sowie
Herstellervorgaben instand halten
f) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen für
Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten
auswählen und einsetzen sowie Karosserien,
Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch
Austauschen von Teilen und Baugruppen instand
setzen
g) Fehler und Schäden an Fügeverbindungen beseitigen
h) Schäden an angrenzenden Bauteilen, Baugruppen
und Systemen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen
und beseitigen
i) Ergebnisse dokumentieren
  
4Beurteilen von
Schadensumfängen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und
Karosserien anhand von Angaben von Kunden und
Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktions-
prüfungen eingrenzen und bestimmen
b) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen
und Anlagen anhand von Angaben von Kunden und
Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktions-
prüfungen eingrenzen und bestimmen
c) Schäden beurteilen, Reparaturwege unter
Berücksichtigung von ökonomischer und
ökologischer Nachhaltigkeit festlegen sowie
Schadenskalkulationen erstellen
d) Dokumentationen erstellen
 8
5Herstellen, Aufbereiten und
Schützen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von
Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vorbehandeln,
reinigen und entfetten
c) Schäden auf glatten und strukturierten Oberflächen
durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen
ausgleichen
d) Beschichtungen an Karosserie- und Fahrzeug-
bauteilen unter Beachtung des Lackaufbaus
herstellen und wiederherstellen, dabei nicht zu
bearbeitende Oberflächen und Teile schützen
e) Folierungen entfernen sowie erneuern, dabei
passgenau ausrichten und aufbringen
f) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und
dem Aussehen von Oberflächen auswählen und
angleichen
g) Maßnahmen zum Korrosionsschutz von Füge-
verbindungen, Hohlräumen und Unterböden
auswählen und durchführen
h) Ergebnisse dokumentieren
 5


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Beurteilen von Schäden,
Fehlern und Störungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Schäden an Fahrzeugen, Bauteilen, Baugruppen und
Fahrzeuginterieur sowie an angrenzenden Bauteilen
anhand von Angaben von Kunden und Kundinnen,
Sinneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen
feststellen, eingrenzen und bestimmen
b) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen
und Anlagen anhand von Angaben von Kunden und
Kundinnen, Sinneswahrnehmungen und Funktions-
prüfungen eingrenzen und bestimmen
c) Schäden, Fehler und Störungen beurteilen,
Reparaturwege unter Berücksichtigung von
ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit
festlegen sowie Schadenskalkulationen und Kosten-
voranschläge erstellen, dabei Herstellervorgaben,
Reparaturanleitungen, technischen Vorgaben und
Sicherheitshinweise beachten
d) Dokumentationen erstellen
 7
2Prüfen und Instandhalten
von Karosserien, Bauteilen,
Baugruppen, Aufbauten,
Anbauten, Fahrgestellen und
Fahrwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten
sowie Prüfarbeiten unter Berücksichtigung von
Vorschriften und Herstellervorgaben, insbesondere
am Wohnaufbau, durchführen
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen sowie auf
Vollständigkeit und Funktionen prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere
Fahrwerk- und Bremssysteme, auf Verschleiß,
Beschädigungen und Funktion prüfen, Soll-Ist-
Vergleiche durchführen, Abweichungen und
Auswirkungen bewerten sowie Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten durchführen
d) Fehler und Schäden an angrenzenden Bauteilen und
Baugruppen beheben
e) belastungs- und verschleißintensive Bauteile und
Baugruppen auf Schäden prüfen und instand halten
f) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei
Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und
Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter
Lage fixieren
g) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere
chemische Verbindungen, herstellen sowie auf
Fehler und Schäden prüfen
h) Fahrzeugexterieur und Fahrzeuginterieur sowie
Fahrzeugausstattung aus- und einbauen
i) Zu- und Abluftsysteme sowie Heizungs- und
Klimasysteme prüfen, einstellen und instand halten
j) Prüfungen, insbesondere an Flüssiggasanlagen zu
Wohnzwecken, durchführen
k) Karosserien und Aufbauten, insbesondere im Bereich
der Außenhaut, instand halten
 16
  l) Klebe-, Dicht- und Dämmmaterialien auf
Verwendbarkeit prüfen, nach Herstellervorgaben
auswählen und verarbeiten
m) Fahrzeuge auf Dichtheit prüfen
n) Systeme auf Dichtheit und Fremdstoffe prüfen,
Undichtheiten und Fremdstoffe beseitigen sowie
Systeme befüllen und Funktionen überprüfen
o) Ergebnisse dokumentieren
  
3Herstellen, Prüfen, Einstellen
und Instandhalten von
vernetzten Systemen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen sowie
Einstellungen und Kalibrierungen vornehmen sowie
Ergebnisse bewerten
b) elektrische und elektronische Systeme, insbesondere
an Nieder- und Hochvoltsystemen, Energie-
managementsystemen und Energiegewinnungs-
anlagen, nach Herstellervorgaben prüfen, instand-
halten und parametrieren
c) elektronische und optoelektronische Datenbus-
systeme prüfen, Fehler und Störungen identifizieren
und Datenkommunikationsleitungen instand setzen
d) Steuergeräte prüfen, aktualisieren und parametrieren
sowie Einstellungen an Systemen vornehmen
e) verkabelte und drahtlose Verbindungen herstellen,
prüfen und instand halten
f) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne,
Anordnungspläne und Funktionspläne von
elektrischen, elektronischen, hydraulischen und
pneumatischen Systemen skizzieren
g) hydraulische und pneumatische Systeme,
insbesondere Flüssiggasanlagen, nach Vorschriften,
insbesondere Normen, und Herstellervorgaben
prüfen und instand halten
h) Fahrzeugsysteme, insbesondere Brems-, Fahrwerks-,
Federungs- und Dämpfungssysteme, unter
Berücksichtigung von Peripheriekomponenten
vernetzen, prüfen und instand halten
i) vernetzte Ausstattungselemente, insbesondere
ausfahrbare Anbauteile und Beleuchtung,
installieren, prüfen und instand halten
j) Assistenz-, Fahrzeug-, Komfort- und
Sicherheitssysteme sowie Notfunktionen prüfen und
instand halten, Fehler und Störungen identifizieren
und beheben sowie Systeme einstellen und
parametrieren
k) variable Innenraumsysteme prüfen, instand halten
und einstellen
l) Einzelfunktionen während Montage und
Gesamtfunktion nach Montage prüfen
m) Ergebnisse dokumentieren
 12
4 Konzipieren, Konstruieren,
Herstellen, Ein-, Auf-,
Umbauen und Nachrüsten
von Bauteilen, Baugruppen
und Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Zeichnungen, Stücklisten und Kalkulationen erstellen
b) fahrzeugspezifische Bauteile skizzieren und unter
Berücksichtigung ergonomischer, sicherheits-
relevanter und zulassungsrechtlicher Anforderungen
sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit
entwerfen
c) fahrzeugspezifische Bauteile unter Berücksichtigung
von Maßen und Massen sowie Gestaltungsprinzipien
für Beschichtungen und Pflegemaßnahmen
konstruieren und Zuschnitte berechnen
d) Massen von Fahrzeugen, insbesondere Achs-, Stütz-
und Nutzlasten, berechnen und prüfen
e) fahrzeugspezifische Systeme und deren
Steuerungen, insbesondere Flüssiggasanlagen,
Heizungen, Klimaanlagen sowie Ver- und
Entsorgungssysteme, auswählen, aus-, ein- und
anbauen sowie installieren
f) konstruktionsbedingte Besonderheiten, insbesondere
von Ausschnitten, Zu- und Abluftöffnungen für
Flüssiggas-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen
sowie Leitungen und Kanälen, bestimmen und
berechnen
g) zum Herstellen und Wiederherstellen von Bauteilen
und Baugruppen Formen und Maße ermitteln und
aus Zeichnungen übertragen, dabei Zugaben und
Korrekturen berücksichtigen, sowie Schablonen und
Negativformen herstellen und handhaben
h) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere im Hinblick auf
vorgegebene Nutzungsarten und Nutzungsdauern,
auswählen sowie Arbeitsschritte nach
Herstellervorgaben festlegen
i) Bauteile und Baugruppen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Werkstoffgüte, von Hersteller-
und Hygienevorgaben, der Anforderungen von
Kunden und Kundinnen sowie Befestigungspunkten,
herstellen, wiederherstellen und umbauen
j) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
insbesondere Normen, Vorgaben und technischen
Unterlagen ein- und anbauen, auf Funktionen prüfen
und in Betrieb nehmen
k) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren
sowie lösbare und unlösbare Verbindungen,
insbesondere chemische Verbindungen, unter
Berücksichtigung der Werkstoffgüte auswählen und
Verbindungen herstellen
l) Ladungssicherungs- und Personenrückhaltesysteme
auswählen, einbauen und prüfen
m) Bedienungsbeschilderungen und Sicherheitshinweise
anbringen
n) Bediensicherheit von Ausstattung sicherstellen
 25
  o) Fahrzeuginnenverkleidungen sowie Dicht- und
Dämmsysteme unter Berücksichtigung der
Eigenschaften von Materialien auswählen und
einbauen
p) ausgeführte Arbeiten dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
  
5Herstellen, Aufbereiten,
Pflegen und Konservieren
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von
Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
b) Karosserie- und Fahrzeugbauteile vorbehandeln,
reinigen und entfetten
c) Schäden auf glatten und strukturierten Oberflächen
durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen
ausgleichen
d) Beschichtungen an Karosserie- und Fahrzeug-
bauteilen unter Beachtung des Lackaufbaus
herstellen und wiederherstellen, dabei nicht zu
bearbeitende Oberflächen und Teile schützen
e) Folierungen entfernen sowie erneuern, dabei
passgenau ausrichten und aufbringen
f) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und
dem Aussehen von Oberflächen auswählen und
angleichen
g) Maßnahmen zum Korrosionsschutz von Füge-
verbindungen, Hohlräumen und Unterböden
auswählen und durchführen
h) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von
Applikationen und Fahrzeuginterieur prüfen
i) Schäden am Fahrzeuginterieur beurteilen sowie
Maßnahmen zur Beseitigung auswählen und
durchführen
j) Holzschutzmaßnahmen und Versiegelungen an
Holzoberflächen herstellen und wiederherstellen
k) Ergebnisse dokumentieren
 4


Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben
der im System der dualen Berufsausbildung
Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen
Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren
Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, beurteilen und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und
Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten
von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen mit
Vorschriften und Vorgaben abgleichen
b) Arbeitsschritte und -abläufe unter Berücksichtigung
ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit
planen und festlegen
c) Bedarf an Werkstoffen, Betriebsmitteln und
Hilfsstoffen sowie Karosserie- und Fahrzeugbauteilen
ermitteln
d) Teile, Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel
auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und deren
Einsatz dokumentieren
e) Zeitbedarfe ermitteln
f) Arbeitsplatz auswählen und unter Berücksichtigung
des Arbeitsauftrages vorbereiten
g) Schablonen entsprechend des Verwendungszwecks
auswählen, anfertigen und als Prüfmittel einsetzen
h) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und
Maßnahmen zur Verbesserung der
Arbeitsergebnisse vorschlagen
i) Sicherheitsbestimmungen und Herstellervorgaben
beachten, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit
alternativen Antrieben
6 
j) Arbeitsumfänge unter Berücksichtigung des
Zeitbedarfs und der Notwendigkeit personeller
Unterstützung ermitteln
k) im Team Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen
und festlegen
l) Arbeitsabläufe kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
 2
6betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen und englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden
Funktionsbereichen sicherstellen
d) mit Datenträgern und Datenbanken unter
Berücksichtigung von Datenschutz und
Datensicherheit umgehen sowie digitale und analoge
Mess- und Prüfdaten lesen
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen
anfertigen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und
Diagramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne,
Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und
anwenden sowie technische Informationen
beurteilen, aufbereiten, vermitteln und präsentieren
10 
  i) Anforderungen von Kunden und Kundinnen sowie
Informationen entgegennehmen, berücksichtigen und
im Betrieb weiterleiten
j) Schäden durch Befragung von Kunden und
Kundinnen eingrenzen sowie Richtlinien für Garantie,
Kulanz und Sachmängelhaftung beachten
k) Gespräche mit Kunden und Kundinnen
situationsgerecht führen
 2
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen und zu deren Beseitigung
beitragen sowie Arbeiten dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungs-
betriebes anwenden
d) Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs-
und Prüfmitteln beachten
e) Garantie- und Gewährleistungsansprüche berück-
sichtigen
6  
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im
Arbeitsprozess systematisch suchen und beurteilen,
Fehler und Mängel beseitigen und die Beseitigung
dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern
und Mängeln abschätzen
h) bei der Erfüllung von berufsspezifischen
Fachaufgaben Fremdsprachenkenntnisse anwenden
i) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, beurteilen und protokollieren
 2


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Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Arbeitsverfahren und
Arbeitsmittel für die Arbeit an
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
auswählen und einsetzen
a) sichere Arbeitsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messgeräte auswählen, überprüfen und
einsetzen
c) Schutz- und Sicherheitsausrüstung auswählen,
überprüfen und einsetzen
d) Arbeitsplätze einrichten und sichern
3
2Außerbetriebnehmen und
Inbetriebnehmen von
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
a) Vorschriften, insbesondere Normen, sowie
Sicherheits- und Herstellervorgaben für
elektrotechnische Arbeiten, insbesondere unter
Spannung, umsetzen
b) Sicherheitsregeln sowie Schutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften
sowie den Stand der Technik beachten und einhalten
c) Gefährdungspotenziale erkennen und Gefährdungs-
beurteilungen durchführen
d) Hochvoltsysteme außer und in Betrieb nehmen
3 Arbeiten an
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
durchführen
a) Hochvoltsysteme und deren Komponenten sowie
Energiegewinnungsanlagen unter Einhaltung von
Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben
im Rahmen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten
montieren und anschließen
b) Prüf-, Mess- und Diagnosearbeiten an
Hochvoltsystemen und deren Komponenten,
insbesondere unter Spannung, durchführen
c) Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und
deren Komponenten, insbesondere unter Spannung,
durchführen
d) Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren




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