Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau (Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau - MBergBGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3713 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-14 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Übergangsbestimmung
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.

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§ 2 Übergangsbestimmung



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nummer GebührentatbestandHöhe der Gebühr
in Euro
1Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags
für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde
 
1.1mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes
(MBergG)
 
1.1.1für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 5.000 bis 100.000
1.1.2für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 10.000 bis 150.000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 15.000 bis 200.000
1.1.4für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test 5.000 bis 100.000
1.2ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG  
1.2.1für Erforschung 2.000 bis 30.000
1.2.2für Ausbeutung 3.000 bis 40.000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung 4.000 bis 50.000
2Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresboden-
behörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach
Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)
1.000 bis 20.000
3Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4
Absatz 9 Satz 2 MBergG
250 bis 5.000




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