Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin (Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung - PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
§ 16 Inhalt von Teil 2
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden
§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Anlage 2 (zu § 23 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmechanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10 „Schneidwerkzeugmechaniker" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Schneidwerkzeuge oder

b)
Zerspanwerkzeuge sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

3.
Auswählen und Behandeln von Materialien,

4.
Einrichten von Werkzeugmaschinen,

5.
Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,

6.
Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind:

1.
Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,

2.
Schleifen,

3.
Prüfen und Nachbereiten,

4.
Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und

5.
Herstellen von Schneidwerkzeugen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind:

1.
Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

2.
Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

3.
Schleifen,

4.
Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und

5.
Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.
Umweltschutz.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,

2.
den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,

3.
Halbzeuge zu bearbeiten,

4.
Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und

5.
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie

2.
ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.

(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. 2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.

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Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,

2.
Herstellen von Schneidwerkzeugen,

3.
Arbeitsplanung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

2.
Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge einzustellen,

3.
Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,

4.
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen sowie

5.
das Lichtspaltverfahren anzuwenden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs und

2.
Instandsetzen eines Maschinenmessers.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert höchstens 10 Minuten.

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§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,

3.
Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,

4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

5.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie

6.
Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und

2.
Herstellen einer Schere aus Rohware.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. 2Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

3.
technische Zeichnungen zu ergänzen,

4.
Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

5.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

6.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,

2.
Instandsetzen von Schneidwerkzeugen mit 25 Prozent,

3.
Herstellen von Schneidwerkzeugen mit 25 Prozent,

4.
Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge

§ 16 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,

2.
Herstellen von Zerspanwerkzeugen,

3.
Arbeitsplanung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

2.
Schleifparameter festzulegen,

3.
Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie

4.
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

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§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,

3.
Schneidkanten zu präparieren,

4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

5.
Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,

6.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,

7.
Messprotokolle anzufertigen sowie

8.
Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und

2.
manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. 2Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

3.
technische Zeichnungen zu ergänzen,

4.
Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

5.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

6.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent,

2.
Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen mit 25 Prozent,

3.
Herstellen von Zerspanwerkzeugen mit 25 Prozent,

4.
Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden

§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,

2.
ein Schmiedefeuer zu führen,

3.
freie Formen zu schmieden,

4.
Absetzungen herzustellen,

5.
Härteverfahren Stählen zuzuordnen,

6.
Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und

7.
Schmiedestücke zu härten und anzulassen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messerrohling herzustellen.

(5) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(6) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

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Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung

§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2018 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 18. Juli 2018

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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2018 SchneidwMAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung V. v. 11. Juli 2018 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 18. Juli 2018

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur
Terminverfolgung anwenden
b) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung
von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga-
ben und ergonomischen Anforderungen einrichten,
unterhalten und räumen
c) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln
sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
d) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze
dokumentieren
e) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar-
keit prüfen
f) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs-
umfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie
Zeitaufwand und personelle Unterstützung berück-
sichtigen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und
terminlicher Vorgaben auch im Team planen
h) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere
von Materialbedarfen und Technologiedaten, durch-
führen
i) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions-
werkzeugen durchführen
j) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre
Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften einsetzen
k) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und
für den Versand vorbereiten
8 
l) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und
Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen
m) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante
auswählen
n) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln
und Teile disponieren
o) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie
Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh-
len, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit
prüfen und bereitstellen
 5
2 Einsetzen von betrieblicher
und technischer Kommuni-
kation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen
aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be-
werten und nutzen
b) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal-
tungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme,
Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter
und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen
und umsetzen
e) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle
anfertigen
g) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
h) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-
gen
16 
i) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun-
gen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage-
toleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be-
werten und dokumentieren
k) Informationen auch aus fremdsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
l) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situations- und adressatengerecht führen
m) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
n) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung
von Präzisionswerkzeugen beraten
o) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge-
ben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits-
ergebnisse informieren
p) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so-
wie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs-
möglichkeiten darstellen
 6
3Auswählen und Behandeln
von Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie
deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be-
triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen-
dung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen
b) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un-
terscheiden
c) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober-
flächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen
d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-
dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe
auftragen
8 
  f) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie-
rungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen-
schaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug-
stählen berücksichtigen
g) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für
die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
 2
4 Einrichten von Werkzeug-
maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und
von Werkzeugen sicherstellen
b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be-
trieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher-
heitseinrichtungen nutzen
c) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung
von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff-
eigenschaften spannen und ausrichten
6 
d) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten
Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln
und einstellen
e) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug-
maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
f) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur-
werte bestimmen und einstellen
 6
5 Schärfen und Herstellen
von Präzisionswerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-
beitungsrichtlinien einhalten
b) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und
Fräsen bearbeiten
c) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor-
schub bearbeiten
d) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh-
len sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen,
durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen
bearbeiten
e) Passungen normgerecht herstellen
f) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und
Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7
(IT - Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286
Teil 1 und 2)1 einhalten
g) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied-
lichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie-
ten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen
herstellen
24 
h) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben
herstellen und nachbehandeln
i) Halbzeuge umformen, insbesondere richten
 2
6Instandhalten von Arbeits-
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von
Instandhaltungsarbeiten abstimmen
b) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen
durchführen und dokumentieren
  
  c) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb-
nisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er-
greifen
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs-
und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und
lagern
e) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif-
körpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen
f) Schleifkörper abrichten und schärfen
g) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
feststellen
h) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen
und Messen systematisch eingrenzen und bestim-
men
i) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie
Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku-
mentieren
11 
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
b) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf-
mitteln gewährleisten
c) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf-
ergebnisse analysieren und dokumentieren
d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen
Messfehlern berücksichtigen
e) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions-
werkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen
f) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen
und Abweichungen messen
g) Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und
Bügelmessschraube messen
h) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen
i) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun-
gen und Risse sichtprüfen
j) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch
prüfen
k) Härteprüfprotokolle beurteilen
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
5 
n) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß-
genauigkeit prüfen
o) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer
Funktion beurteilen
p) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie
Wuchtgüte prüfen
q) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch
prüfen
r) Prüfergebnisse bewerten
 5


1
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten von Instand-
haltungsmaßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter
Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon-
tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit
prüfen
b) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und
temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren,
montieren und justieren
c) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren
d) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah-
medornen und Magnetspannmitteln ausrichten und
spannen
e) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand
prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann-
flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
f) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und
Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen
g) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und
Bindung auswählen
h) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid-
werkzeugen festlegen
 12
2Schleifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher-
stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten,
die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der
Schneidwerkzeuge berücksichtigen
b) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-,
Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti-
gung definierter Übergänge bearbeiten
c) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs-
und Drallerfordernissen hohlschleifen
d) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk-
zeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei-
fen und Freiformschleifen bearbeiten
e) Schleifprozesse überwachen
 24
3Prüfen und Nachbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei-
deelementen prüfen
b) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen
und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung
unterschiedlicher Füllstoffe eingießen
c) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi-
lisierung prüfen
d) Werkstücke mattieren
e) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen
f) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen-
güte und der Funktion stabilisieren und präparieren
g) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz-
qualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren
h) Lichtspaltverfahren anwenden
 14
  i) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund-
stähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten
j) handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere
Scheren, manuell kalt und warm richten
k) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und
Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit
von Baugruppen einstellen
  
4Auswählen von Materialien
zur Herstellung von Schneid-
werkzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften
unterscheiden und für die Anforderung für Schneid-
werkzeuge auswählen
b) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden
Werkstoff und der Werkzeugart auswählen
c) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung
für Beschalungsteile auswählen
 4
5Herstellen von Schneidwerk-
zeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Feinbleche schneiden
b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur-
stoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
d) Bohrungen und Senkungen an handgeführten
Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten her-
stellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal-
ten
e) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung
der Funktion durch Kaltnieten herstellen
f) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm
umformen
g) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten
anbringen
 24


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Einrichten von Werkzeug-
schleifmaschinen und Mess-
geräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und
Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-,
Drall- und Hinterschleifen, einrichten
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag-
netische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon-
tieren
c) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und
Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und
Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
d) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels
Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen
und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und
stützen
 12
  e) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten,
spannen und stützen
f) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge
nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei-
gung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen,
Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren
  
2Programmieren von Werk-
zeugschleifmaschinen und
Messgeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen,
insbesondere mit Programmen zum computerge-
stützten Konstruieren (CAD-Programmen)
b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug-
schleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio-
nen durchführen sowie Programme optimieren
c) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü-
cken und programmieren
d) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein-
richten, programmieren und bedienen
 15
3Schleifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge,
durch Freiformschleifen bearbeiten
b) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und
ohne numerischen Steuerungen bearbeiten
c) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-,
Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei-
ten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund-
toleranzgrad IT 5 (IT - Internationale Toleranz nach
DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten
d) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen
herstellen
e) Schleifprozesse überwachen
 24
4Nachbereiten und Durch-
führen von Finish-Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen
mikrofinishen
b) Schaftgeometrien herstellen
c) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä-
parieren
d) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen
 9
5Instandhalten von Zerspan-
werkzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch
ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze
montieren
b) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver-
schleißgrad messen
c) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren
d) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge
schärfen
e) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern
und schleifen
f) Zerspanwerkzeuge richten
 18


2
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.

Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen


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Anlage 2 (zu § 23 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Schmiedefeuerstelle
einrichten
a) Schmiedefeuerarten unterscheiden
b) Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswäh-
len und aufgabenbezogen bereitstellen
c) Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft
herstellen
d) Lederschutzbekleidung anlegen
e) Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen
6
2Freiformschmieden und
Wärmebehandlung
a) Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und
Meißel, bereitstellen
b) Schmiederohlängen berechnen
c) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und
hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswäh-
len und im Schmiedefeuer erwärmen
d) Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unter-
scheiden
e) Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rund-
schmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstel-
len
f) Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden
herstellen
g) Härteverfahren Stählen zuordnen
h) Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterschei-
den
i) Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten
Stählen glühen, härten und anlassen
j) Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funken-
probe härteprüfen




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