Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung - SARS-CoV-2-AMVV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 1a (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
§ 4b Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und für die Refinanzierung aus Bundesmitteln
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c, e und f und Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 (aufgehoben)


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 1a (aufgehoben)


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 4a Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für den Aufwand, der dem Großhandel im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken entsteht, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung.

(2) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Apotheken eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. 2Sofern die Abgabe im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachten Botendienst.

(3) 1Für den Aufwand, der Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung in Höhe von 15 Euro je abgegebene Packung. 2Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 haben nur hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte.

(4) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte erfolgt, die Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 3 haben. 2Sofern die bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Abgabe an die Ärztinnen und Ärzte im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.

(5) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen entsteht, erhalten die Apotheken abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. 2Sofern die bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Abgabe an nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Wege der Belieferung durch die Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung V. v. 3. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 7. April 2023

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§ 4b Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und für die Refinanzierung aus Bundesmitteln


§ 4b hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter. 3Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen.

(2) 1Die Ärztinnen und Ärzte rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach § 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind. 2Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen.

(3) 1Der Großhandel, die Apotheken sowie die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2Die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(4) 1Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3.

(5) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Ärztinnen und Ärzte ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 4Die Kassenärztlichen Vereinigungen leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrag an die Ärztinnen und Ärzte weiter. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3.

(6) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 eine Aufstellung der an die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung V. v. 3. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 7. April 2023

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 8. April 2023

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 20. April 2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 31. Mai 2022

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BAnz AT 30.05.2022 V1 m.W.v. 1. Juni 2022

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§ 9 Außerkrafttreten


§ 9 hat 7 frühere Fassungen, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 SARS-CoV-2-AMVV § 7, mWv. 1. Januar 2021 § 4, mWv. 8. April 2023 § 1, § 2, § 3, § 4, § 1a, § 5, § 6, mWv. 1. Januar 2024

1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung V. v. 3. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 m.W.v. 7. April 2023

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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