Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
§ 2 Dienstliche Beurteilung
§ 3 Beurteilungsverfahren
§ 3a Referenzgruppen
§ 4 Ordnung der Laufbahnen
§ 5 Einstellung
§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 7 Beförderung
§ 8 Dienstzeiterfordernisse
§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
§ 11 Beförderung der Mannschaften
§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
Unterabschnitt 2 Feldwebel
§ 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
§ 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 20 Beförderung der Feldwebel
§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Truppendienst
§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst
§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter
§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter
§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 Verwaltungsvorschriften
§ 50 Ausnahmen
§ 51 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

3.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,

4.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

5.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

6.
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und

7.
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.

(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

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§ 2 Dienstliche Beurteilung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(2) 1Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. 2In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. 3Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) 1Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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§ 3 Beurteilungsverfahren


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die dienstliche Beurteilung wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler erstellt. 2Sie schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers ab. 3Insbesondere für die Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften verwendet werden, kann das Bundesministerium der Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von anderen als den in Satz 1 genannten Personen erstellt werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden verfügen.

(2) 1Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. 2Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(3) 1Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent, die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. 2Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten werden. 3Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richtwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Beurteilungen entsprechend zu differenzieren.

(4) 1Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorgaben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend eingehalten werden, liegt

1.
für das Bundesministerium der Verteidigung bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretärin oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Staatssekretär,

2.
bei der Generalinspekteurin oder dem Generalinspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen sowie

3.
für die zivilen und militärischen Organisationsbereiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.

2Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweitbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 beachtet werden. 3Abgesehen von der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unterstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Bewertungen vorgegeben werden.

(5) 1Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Personalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. 3Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.

(6) 1Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers

1.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind,

2.
muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hinreichende Begründung der beurteilenden Vorgesetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht entsprechend differenziert worden ist, oder

3.
muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn kein hierarchieebenenübergreifender vergleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet worden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen veranlasst haben.

2Das Bundesministerium der Verteidigung kann abweichende Regelungen treffen.

(7) 1Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Zur Personalentwicklungsbewertung ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene der eigenen Verwendung überschritten hat. 3Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen Verwendungsvorschlags inne hat. 4Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. 5Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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§ 3a Referenzgruppen


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. 2Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. 3Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden.

(2) 1Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. 2In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben.

(3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören.

(4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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§ 4 Ordnung der Laufbahnen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere zugeordnet. 2Die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1.

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§ 5 Einstellung



(1) 1Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. 2Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. 2Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei der Länder angehört hat. 2Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Polizei der Länder. 3Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. 4Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 5§ 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) 1Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. 2Er kann nach einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verliehen werden.

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§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) 1Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,

2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.

2Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) 1Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und

2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.

2Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. 3Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. 2Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. 3Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,

2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,

3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,

5.
einer Elternzeit,

6.
einer familienbedingten Beurlaubung,

7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,

8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder

9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

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§ 7 Beförderung


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.

(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(3) 1Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.

(4) 1Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder

2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.

2Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. 3In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. 4Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. 5Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 6Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.

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§ 8 Dienstzeiterfordernisse



1Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. 2Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

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§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel



(1) 1Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. 2Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere

1.
des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.
des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und

3.
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

3Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt.

(2) 1Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. 2Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.

(3) 1Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 2Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten

1.
für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend und

2.
für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(5) 1Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. 2Es werden überführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,

2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", „Fahnenjunker" oder „Stabsunteroffizier" in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve,

3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad „Fähnrich" oder „Oberfähnrich" in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve und

4.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizierdienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes.

3Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 4Fahnenjunker führen den Dienstgrad „Unteroffizier", Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel" und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel". 5Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(6) 1Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. 2Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere entsprechend.

(8) 1Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. 2Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

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Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften



(1) 1In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.

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§ 11 Beförderung der Mannschaften


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

6.
zum Korporal nach sieben Jahren und

7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.

(2) 1Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. 4Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.

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Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

§ 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. 2Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)".

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§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

2Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 3Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

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§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", wer

a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt,

2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier", wer

a)
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder

b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,

c)
in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten.

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§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. 2§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)".

(3) § 14 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 2 Feldwebel

§ 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:

a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.

2Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".

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§ 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und

5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.

2Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). 3Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

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§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", wer

a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,

2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier", wer

a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder

b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,

3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und

b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel" eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer

a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder

b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,

2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer

a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder

b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,

3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in

a)
einem Gesundheitsberuf,

b)
einem technischen Assistenzberuf oder

c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und

4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel", eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. 3Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr

2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und

3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.

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§ 20 Beförderung der Feldwebel



(1) 1Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,

2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,

3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,

4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und

5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und

2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

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§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben, und

2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. 3Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".

(3) § 18 gilt entsprechend.

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Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen

1.
in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,

2.
in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.

(3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärterin)", „(Reserveunteroffizieranwärter)" oder „(RUA)"; nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)", „(Reservefeldwebelanwärter)" oder „(RFA)".

(4) 1In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförderung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus. 2Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3Außerdem können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen befördert werden. 4Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht angerechnet. 5§ 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie

1.
als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindestens den Dienstgrad „Unteroffizier" und als Angehöriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben,

2.
in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben.

(6) 1§ 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. 2Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. 4§ 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 1 Truppendienst

§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)".

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

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§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung und

2.
Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens drei Jahre.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant". 2Es kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Hauptmann", wer

a)
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder

b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
mit dem Dienstgrad „Major", wer

a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,

b)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder

c)
den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3.
mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant", wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,

4.
mit dem Dienstgrad „Oberst", wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major".

(4) 1Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere



(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,

2.
zum Major nach neun Jahren und

3.
zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,

2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und

3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

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§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst

§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und

2.
sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)".

(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.

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§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. 2Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. 3§ 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und

2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,

2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,

3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. 2Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt", „Oberfeldveterinär" oder „Oberfeldapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt", „Oberstveterinär" oder „Oberstapotheker" kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.

2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker".

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

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§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere



(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und

2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.

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§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).

(3) § 29 gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst

§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und

3.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)" oder „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)".

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§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.

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§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und

2.
sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann". 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

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§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere



Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und

2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes



(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)", „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).

(3) § 34 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr

§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und

2.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)" oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)".

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§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.

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§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.


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§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere



Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,

2.
zum Major nach sieben Jahren und

3.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr



(1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)", „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).

(3) § 39 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst

§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)".

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§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter



(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,

4.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

5.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

6.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

7.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen,

8.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,

9.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen,

10.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,

11.
ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leutnant". 2Es kann eingestellt werden

1.
als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder

2.
als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(4) 1Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. 2Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat.

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§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes



(1) 1Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig. 2Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) 1Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1.
15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und

2.
sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.

2Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1.
14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant und

2.
fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.

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§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes



(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) 1Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. 2Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

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Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.

(2) 1Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie

1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder

2.
mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)" oder „(Reserveoffizieranwärter)" oder „(ROA)". 3§ 43 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Der Dienstgrad „Oberfähnrich" muss nicht durchlaufen werden.

(5) 1Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2§ 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Verwaltungsvorschriften



Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

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§ 50 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und

2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

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§ 51 Übergangsvorschriften



(1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Anlage 1 (zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:

a)
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,

b)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,

c)
Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.

2.
Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:

a)
Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:

aa)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,

bb)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,

cc)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,

dd)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

ee)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,

ff)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

b)
Laufbahnen der Feldwebel:

aa)
Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,

bb)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,

cc)
Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,

dd)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,

ee)
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,

ff)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,

gg)
Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

hh)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

ii)
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,

jj)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.

3.
Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:

a)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,

b)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,

c)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

g)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

h)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

i)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,

j)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.

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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Laufbahngruppe der Mannschaften

a)
Zur Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Hauptgefreiter,

ee)
Stabsgefreiter,

ff)
Oberstabsgefreiter,

gg)
Korporal,

hh)
Stabskorporal.

b)
Zur Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Hauptgefreiter,

ee)
Stabsgefreiter,

ff)
Oberstabsgefreiter.

c)
Zur Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Hauptgefreiter,

ee)
Stabsgefreiter,

ff)
Oberstabsgefreiter.

2.
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere

a)
Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

aa)
Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat.

bb)
Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat.

cc)
Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat.

b)
Laufbahnen der Feldwebel

aa)
Zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat,

fff)
Feldwebel, Bootsmann,

ggg)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann,

hhh)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,

iii)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,

jjj)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.

bb)
Zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat,

fff)
Feldwebel, Bootsmann,

ggg)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann,

hhh)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,

iii)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,

jjj)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.

cc)
Zur Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat,

fff)
Feldwebel, Bootsmann,

ggg)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann,

hhh)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,

iii)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,

jjj)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.

dd)
Zur Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat,

fff)
Feldwebel, Bootsmann,

ggg)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann,

hhh)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,

iii)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,

jjj)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.

ee)
Zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aaa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bbb)
Gefreiter,

ccc)
Obergefreiter,

ddd)
Unteroffizier, Maat,

eee)
Stabsunteroffizier, Obermaat,

fff)
Feldwebel, Bootsmann,

ggg)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann,

hhh)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,

iii)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,

jjj)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.

3.
Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere

a)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,

gg)
Leutnant, Leutnant zur See,

hh)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

ii)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

jj)
Major, Korvettenkapitän,

kk)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

ll)
Oberst, Kapitän zur See,

mm)
Brigadegeneral, Flottillenadmiral,

nn)
Generalmajor, Konteradmiral,

oo)
Generalleutnant, Vizeadmiral

pp)
General, Admiral.

b)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Leutnant, Leutnant zur See,

gg)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

hh)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

ii)
Major, Korvettenkapitän,

jj)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

kk)
Oberst, Kapitän zur See,

ll)
Brigadegeneral, Flottillenadmiral,

mm)
Generalmajor, Konteradmiral,

nn)
Generalleutnant, Vizeadmiral,

oo)
General, Admiral.

c)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,

gg)
Leutnant, Leutnant zur See,

hh)
Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,

ii)
Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,

jj)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,

kk)
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,

ll)
Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,

mm)
Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,

nn)
Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.

d)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,

bb)
Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,

cc)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,

dd)
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,

ee)
Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,

ff)
Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,

gg)
Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.

e)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,

gg)
Leutnant, Leutnant zur See,

hh)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

ii)
Major, Korvettenkapitän,

jj)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

kk)
Oberst, Kapitän zur See.

f)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

bb)
Major, Korvettenkapitän,

cc)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

dd)
Oberst, Kapitän zur See.

g)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Matrose, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,

gg)
Leutnant, Leutnant zur See,

hh)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

ii)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

jj)
Major, Korvettenkapitän,

kk)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

ll)
Oberst, Kapitän zur See,

mm)
Brigadegeneral, Flottillenadmiral.

h)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade

aa)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

bb)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

cc)
Major, Korvettenkapitän,

dd)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,

ee)
Oberst, Kapitän zur See,

ff)
Brigadegeneral, Flottillenadmiral.

i)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,

gg)
Leutnant, Leutnant zur See,

hh)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

ii)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

jj)
Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.

j)
Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienstgrade:

aa)
Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,

bb)
Gefreiter,

cc)
Obergefreiter,

dd)
Fahnenjunker, Seekadett,

ee)
Fähnrich, Fähnrich zur See,

ff)
Leutnant, Leutnant zur See,

gg)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See,

hh)
Hauptmann, Kapitänleutnant,

ii)
Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.

4.
Daneben sind den Laufbahnen die Dienstgrade zugeordnet, die die Soldatinnen und Soldaten vor einem Laufbahnaufstieg führen und die keinem Anwärterdienstgrad entsprechen.



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