Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:
- „XV.
- Energiepreispauschale
§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
§ 113 Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
§ 114 Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.
§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach
§ 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
(1) Eine nach
§ 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach
§ 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
- 1.
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- 2.
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, dem Arbeitnehmer der wenn Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des
§ 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
- 1.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
- 2.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
- 3.
- in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des
§ 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen des
§ 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (
§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus
§ 13,
§ 15 oder
§ 18 für den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
(2) Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach
§ 118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von
§ 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.
§ 119 Steuerpflicht
(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach
§ 40a. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Freigrenze nach
§ 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen."