Artikel 8 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGG § 10, § 11, § 14, § 23, § 60, § 71, § 73, § 111, § 156, § 159, § 164, § 171, § 208 (neu), §§ 208 bis 217

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

1.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,

2.
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und

3.
Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ausschuß" durch das Wort „Ausschuss" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte" die Wörter „und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" eingefügt.

2a.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt" durch die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind" ersetzt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß" durch das Wort „Ausschuss" ersetzt.

4.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49" durch die Angabe „§§ 41 bis 49" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4a.
In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten" durch die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist" ersetzt.

5.
Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."

6.
§ 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist."

7.
§ 156 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8.
§ 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist." ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

8a.
In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

9.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

10.
Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:

„§ 208

Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt."

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Zitierungen von Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 5 MediationsGEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden nach dem ...


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