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§ 8 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)

V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 24.01.2012; FNA: 900-10-4-43 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften



(1) 1Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. 2Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) 1Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. 2Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. 2Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,

2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und

3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.





 

Frühere Fassungen von § 8 PostLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 6 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PostLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PostLV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft. (3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft: ...
Anlage 2 PostLV (zu § 8 Absatz 1 und 3) Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung