Das
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 37 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „und 16" durch die Angabe „, 16 und 17" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
- a)
- eines Unternehmens handelt, das
- aa)
- eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder
- bb)
- nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
- b)
- eines Unternehmens handelt, das
- aa)
- Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder
- bb)
- nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,".
- c)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
- a)
- eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
- b)
- der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,
und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,".
- 2.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- b)
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt."
§
4a des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach §
3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach §
7 Absatz 1 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. §
3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2012.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner