Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)

V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 01.03.2012; FNA: 754-22-7 Energieversorgung
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§ 1 Erhebung von Gebühren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen

1.
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2.
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben

1.
von Zertifizierungssystemen im Sinne des § 32 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und

2.
von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 42 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.

(3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben.

(4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 1 BioNachGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BioNachGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioNachGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis


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