Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (2. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Geltung ab 01.03.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 IntV § 4, § 4a (neu), § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a (neu), § 20b (neu), § 22, § 23, mWv. 1. Januar 2014 § 15, mWv. 1. April 2013 § 17

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung

(1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.

(2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2" die Wörter „, §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Aufbausprachkurses" durch die Wörter „von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahmeberechtigten einem anderen Kursträger vermitteln, wenn in der Region, in der sich der Teilnahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung nicht mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zustandekommen des Kurses an einer zu geringen Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist, dass erneut innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird."

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Datenverarbeitung

(1) Die Ausländerbehörde, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Absatz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses sowie der jeweiligen Kursabschnitte. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

1.
zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

2.
zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2.

Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers.

(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(5) Das Bundesamt erstellt bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,

2.
die abrufende Stelle,

3.
die übermittelten Daten und

4.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.

Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach spätestens fünf Jahren zu löschen."

6.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „1 Euro" durch die Angabe „1,20 Euro" ersetzt.

7.
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „645" durch die Angabe „660" ersetzt.

8.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren."

9.
In § 12 Satz 1 wird die Angabe „45" durch die Angabe „60" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „45" durch die Angabe „60" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Prüfer" angefügt.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

(5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer" des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2013

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland".

Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test."

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2013

 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland" können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,

2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und

3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen."

15.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten

a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder

b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,

3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen und

4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,

2.
der Lehrorganisation,

3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),

4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,

5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,

6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,

7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen,

8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,

9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und

10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden."

16.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest."

17.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen

(1) Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

2.
zum Einsatz von Prüfern,

3.
zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

4.
zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 17 Absatz 1 Satz 4 geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt.

(4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

18.
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

„§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,

3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,

4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,

5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder

6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht auf der Vermittlung von zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls."

19.
In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter „Inkrafttreten, Außerkrafttreten" gestrichen.

20.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsregelung

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.

(2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten."

21.
§ 23 wird aufgehoben.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 86 m.W.v. 29. Januar 2013

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Frühere Fassungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 86

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. IntVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. IntVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. IntVÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13 ... (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a, b und d tritt am 1. April 2013 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 4 FreizügG/EUuaÄndG Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
... Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, diese wiederum ...


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