Das
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes" die Wörter „unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 3.
- In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
-
- a)
- In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird." ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
-
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009
- 7.
- In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 9.
- § 89a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu multiplizieren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59, 60" durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60" ersetzt.
- 11.
- Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die §§
24a und
24b sind anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 25.03.2010
- 11a.
- In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter „bewilligte Freistellungen oder" gestrichen.
- 12.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f" durch die Angabe „§§ 55c bis 55f" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2009
-
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- § 100 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach §
11 oder Ausgleichsbezügen nach §
11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
-
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 11 BBeamtGewG Inkrafttreten (vom 22.03.2012) ... 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in ... treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 9 ... 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, ... (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6, 11a und 12 treten mit Wirkung vom 25. März 2010 in ... (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft. (8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in ...
Berichtigung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583