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Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (2. GüKKostVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2012 GüKKostV Anlage

Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:

„Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz".

b)
Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:

„120 - 700".

2.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:

„Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie".

b)
Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:

„40 - 160".

3.
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:

„Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie".

b)
Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:

„40 - 100".

4.
Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
in Euro
„1.4Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr
50 - 180".


5.
In Nummer 1.6 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst:

„Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie".

6.
In Nummer 1.7 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst:

„Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie".

7.
Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt:

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
in Euro
„1.9Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes
100 - 700
1.10Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes
250 - 700
1.11Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51)
50 - 180".


8.
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:

„80 - 120".

b)
Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben.

9.
Nummer 5 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer