Artikel 3 - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2012 SGB V § 11, § 16, § 17, § 23, § 24c (neu), § 24d (neu), § 24e (neu), § 24f (neu), § 24g (neu), § 24h (neu), § 24i (neu), § 28, § 33, § 40, § 63, § 87, § 87a, § 92, § 111, § 116, § 119b, § 120, § 132a, § 134a, § 301a

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),".

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40)," die Wörter „der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d)," eingefügt.

2.
Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld."

3.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erkranken" die Wörter „oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind" eingefügt und werden die Wörter „und nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.

4.
Im Dritten Kapitel werden der Überschrift des Dritten Abschnitts die Wörter „sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" angefügt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger" eingefügt.

6.
Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i eingefügt:

„§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

1.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

3.
Entbindung,

4.
häusliche Pflege,

5.
Haushaltshilfe,

6.
Mutterschaftsgeld.

§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

§ 24f Entbindung

Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 24g Häusliche Pflege

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24h Haushaltshilfe

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 24i Mutterschaftsgeld

(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.

(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend.

(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt."

7.
In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" durch die Angabe „§ 24d" ersetzt.

8.
Nach § 33 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben."

9.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige gilt dies nicht, wenn sie eine andere zertifizierte Einrichtung wählen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger" eingefügt.

10.
In § 63 Absatz 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenbehandlung" die Wörter „sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft" eingefügt.

11.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können."

b)
Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j eingefügt:

„(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

12.
In § 87a Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter

„; nach Abschluss der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 können Zuschläge befristet für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 auch vereinbart werden zur Förderung

1.
der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen oder

2.
von Kooperationsverträgen gemäß § 119b Absatz 1 Satz 1"

eingefügt.

13.
§ 92 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)."

14.
In § 111 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt.

15.
In § 116 Satz 1 wird die Angabe „§ 119b Satz 3" durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4" ersetzt.

16.
§ 119b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „anzustreben" durch die Wörter „zu vermitteln" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren bis spätestens 30. September 2013 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.

(3) Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die mit den Maßnahmen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen und berichtet der Bundesregierung bis zum 31. August 2015 über die Ergebnisse. § 87 Absatz 3f gilt entsprechend."

17.
In § 120 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 119b Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

18.
§ 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gemeinsam und einheitlich" gestrichen und wird das Wort „sollen" durch das Wort „haben" und das Wort „abgeben" durch das Wort „abzugeben" ersetzt.

b)
In Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma und in Nummer 6 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten."

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Rahmenempfehlungen nach Satz 4 sind bis zum 1. Juli 2013 abzugeben. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 7 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4."

19.
§ 134a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen" durch die Wörter „Qualität der Hebammenhilfe" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Qualität der Hebammenhilfe getroffen werden, sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwändige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen."

20.
§ 301a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entbindungspfleger" durch die Wörter „der von ihnen geleiteten Einrichtungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Entbindungspfleger" durch die Wörter „von Hebammen geleitete Einrichtungen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „bis 7 sowie 9 und 10" durch die Angabe „und 6" ersetzt.

ccc)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder der Entbindungspfleger seine" und „oder des Entbindungspflegers" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 134a Absatz 5 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 3 PNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 3 SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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