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Dritter Abschnitt - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 125
(1) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 42 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) 1Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 ist das Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr" in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung zu speichern. 2Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 126
(1) 1Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. 2Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet.
(2) 1Wer am 13. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19 Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Februar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Nebenbetriebs zu stellen. 3Bis zum Vollzug der Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar 2020 gestattet.
(3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 ausscheiden.
(4) 1Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. 2Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle zu löschen. 3Im Übrigen bleibt § 4 unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 6. Februar 2020 BGBl. I S. 142 m.W.v. 14. Februar 2020
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
Nummer | |
1 | Maurer und Betonbauer |
2 | Ofen- und Luftheizungsbauer |
3 | Zimmerer |
4 | Dachdecker |
5 | Straßenbauer |
6 | Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer |
7 | Brunnenbauer |
8 | Steinmetzen und Steinbildhauer |
9 | Stuckateure |
10 | Maler und Lackierer |
11 | Gerüstbauer |
12 | Schornsteinfeger |
13 | Metallbauer |
14 | Chirurgiemechaniker |
15 | Karosserie- und Fahrzeugbauer |
16 | Feinwerkmechaniker |
17 | Zweiradmechaniker |
18 | Kälteanlagenbauer |
19 | Informationstechniker |
20 | Kraftfahrzeugtechniker |
21 | Land- und Baumaschinenmechatroniker |
22 | Büchsenmacher |
23 | Klempner |
24 | Installateur und Heizungsbauer |
25 | Elektrotechniker |
26 | Elektromaschinenbauer |
27 | Tischler |
28 | Boots- und Schiffbauer |
29 | Seiler |
30 | Bäcker |
31 | Konditoren |
32 | Fleischer |
33 | Augenoptiker |
34 | Hörakustiker |
35 | Orthopädietechniker |
36 | Orthopädieschuhmacher |
37 | Zahntechniker |
38 | Friseure |
39 | Glaser |
40 | Glasbläser und Glasapparatebauer |
41 | Mechaniker für Reifen- und Vulkanisations- technik |
42 | Fliesen-, Platten- und Mosaikleger |
43 | Werkstein- und Terrazzohersteller |
44 | Estrichleger |
45 | Behälter- und Apparatebauer |
46 | Parkettleger |
47 | Rollladen- und Sonnenschutztechniker |
48 | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holz- spielzeugmacher |
49 | Böttcher |
50 | Glasveredler |
51 | Schilder- und Lichtreklamehersteller |
52 | Raumausstatter |
53 | Orgel- und Harmoniumbauer |
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
Abschnitt 1 Zulassungsfreie Handwerke | |
Nummer | |
1 | entfällt |
2 | entfällt |
3 | entfällt |
4 | entfällt |
5 | Uhrmacher |
6 | Graveure |
7 | Metallbildner |
8 | Galvaniseure |
9 | Metall- und Glockengießer |
10 | Präzisionswerkzeugmechaniker |
11 | Gold- und Silberschmiede |
12 | entfällt |
13 | entfällt |
14 | Modellbauer |
15 | entfällt |
16 | Holzbildhauer |
17 | entfällt |
18 | Korb- und Flechtwerkgestalter |
19 | Maßschneider |
20 | Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) |
21 | Modisten |
22 | (weggefallen) |
23 | Segelmacher |
24 | Kürschner |
25 | Schuhmacher |
26 | Sattler und Feintäschner |
27 | entfällt |
28 | Müller |
29 | Brauer und Mälzer |
30 | Weinküfer |
31 | Textilreiniger |
32 | Wachszieher |
33 | Gebäudereiniger |
34 | entfällt |
35 | Feinoptiker |
36 | Glas- und Porzellanmaler |
37 | Edelsteinschleifer und -graveure |
38 | Fotografen |
39 | Buchbinder |
40 | Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) |
41 | entfällt |
42 | entfällt |
43 | Keramiker |
44 | entfällt |
45 | Klavier- und Cembalobauer |
46 | Handzuginstrumentenmacher |
47 | Geigenbauer |
48 | Bogenmacher |
49 | Metallblasinstrumentenmacher |
50 | Holzblasinstrumentenmacher |
51 | Zupfinstrumentenmacher |
52 | Vergolder |
53 | entfällt |
54 | Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) |
55 | Bestatter |
56 | Kosmetiker |
Abschnitt 2 Handwerksähnliche Gewerbe | |
Nummer | |
1 | Eisenflechter |
2 | Bautentrocknungsgewerbe |
3 | Bodenleger |
4 | Asphaltierer (ohne Straßenbau) |
5 | Fuger (im Hochbau) |
6 | entfällt |
7 | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) |
8 | Betonbohrer und -schneider |
9 | Theater- und Ausstattungsmaler |
10 | Herstellung von Drahtgestellen für Deko- rationszwecke in Sonderanfertigung |
11 | Metallschleifer und Metallpolierer |
12 | Metallsägen-Schärfer |
13 | Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne che- mische Verfahren) |
14 | Fahrzeugverwerter |
15 | Rohr- und Kanalreiniger |
16 | Kabelverleger im Hochbau (ohne An- schlussarbeiten) |
17 | Holzschuhmacher |
18 | Holzblockmacher |
19 | Daubenhauer |
20 | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) |
21 | Muldenhauer |
22 | Holzreifenmacher |
23 | Holzschindelmacher |
24 | Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale) |
25 | Bürsten- und Pinselmacher |
26 | Bügelanstalten für Herren-Oberbeklei- dung |
27 | Dekorationsnäher (ohne Schaufensterde- koration) |
28 | Fleckteppichhersteller |
29 | (weggefallen) |
30 | Theaterkostümnäher |
31 | Plisseebrenner |
32 | (weggefallen) |
33 | Stoffmaler |
34 | (weggefallen) |
35 | Textil-Handdrucker |
36 | Kunststopfer |
37 | Änderungsschneider |
38 | Handschuhmacher |
39 | Ausführung einfacher Schuhreparaturen |
40 | Gerber |
41 | Innerei-Fleischer (Kuttler) |
42 | Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Spei- seeis mit üblichem Zubehör) |
43 | Fleischzerleger, Ausbeiner |
44 | Appreteure, Dekateure |
45 | Schnellreiniger |
46 | Teppichreiniger |
47 | Getränkeleitungsreiniger |
48 | entfällt |
49 | Maskenbildner |
50 | entfällt |
51 | Lampenschirmhersteller (Sonderanferti- gung) |
52 | Klavierstimmer |
53 | Theaterplastiker |
54 | Requisiteure |
55 | Schirmmacher |
56 | Steindrucker |
57 | Schlagzeugmacher |
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
Anlage C Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen
- I.
- In der Handwerksrolle sind folgende Daten zu speichern:
- 1.
- bei natürlichen Personen
- a)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;
- b)
- die Firma, wenn der selbständige Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht, die Internetpräsenz des Handwerksbetriebes sowie dessen Etablissementbezeichnung;
- c)
- Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
- d)
- das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
- e)
- die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der selbständige Handwerker die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen befugt ist; hat der selbständige Handwerker die zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde, einzutragen;
- f)
- der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
- 2.
- bei juristischen Personen
- a)
- die Firma oder der Name der juristischen Person, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung;
- b)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;
- c)
- das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
- d)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
- e)
- der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
- f)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
- 3.
- bei Personengesellschaften
- a)
- bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, deren Internetpräsenz und Firmierung sowie der Ort und die Straße der gewerblichen Niederlassung;
- b)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
- c)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
- d)
- das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
- e)
- der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle;
- 4.
- bei handwerklichen Nebenbetrieben
- a)
- Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebs in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und c;
- b)
- das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;
- c)
- Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb verbunden ist;
- d)
- Bezeichnung oder Firma, deren Internetseite und Firmierung sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung des Nebenbetriebs;
- e)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
- f)
- der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.
- II.
- Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben.
- III.
- In der Lehrlingsrolle sind folgende personenbezogene Daten zu speichern:
- 1.
- bei den Ausbildenden,
- a)
- die in der Handwerksrolle eingetragen sind:
die Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit sie für die Zwecke der Führung der Lehrlingsrolle erforderlich sind; - b)
- die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind:
die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a entsprechenden Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle und die Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehrlingsrolle erforderlich sind;
- 2.
- bei den Ausbildern:
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, Art der fachlichen Eignung; - 3.
- bei den Auszubildenden
- a)
- beim Lehrling:
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, Anschrift des Lehrlings und dessen elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer; - b)
- bei gesetzlichen Vertretern:
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter;
- 4.
- beim Ausbildungsverhältnis:
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, ausbildungsintegrierendes duales Studium, Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. - IV.
- In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.
- a)
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten - beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer;
- b)
- das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen besteht;
- c)
- die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;
- d)
- der Zeitpunkt der Bestellung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/b2953.htm