Die
Geschmacksmusterverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)".
- b)
- Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.
- 3.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Wiedergabe des Geschmacksmusters,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Wohnort" wird durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort" durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach §
21 Absatz 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10."
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Bekanntmachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen."
- 6.
- § 15 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.
- 8.
- In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 9.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18