Auf Grund des §
10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 10 und 11 sowie des §
10a Absatz 9 des
Kreditwesengesetzes, von denen §
10 Absatz 1 durch Artikel
1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) und §
10a durch Artikel
1 Nummer 13 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden sind, jeweils in Verbindung mit §
1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom
27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
§
339 der
Solvabilitätsverordnung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 73 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 5a werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 5b werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2012.