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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Bewerbung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt und
- 1.
- als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindestens 165 cm groß ist,
- 2.
- nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt und
- 3.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.
- 1.
- die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
- 2.
- das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachreichen, werden entlassen.
(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende Bewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung festgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizeiakademie zu richten.
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Zitierungen von § 5 GBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich
... Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5 , 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Studierende im Sinne ...
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