Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 43a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen."
- b)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- c)
- Nummer 5 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- a)
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- b)
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- c)
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- d)
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten."
- d)
- Nummer 6 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."
- e)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 43b wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt § 74" durch die Wörter „gelten die §§ 73 und 74" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 43a Nr. 2" durch die Wörter „im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Nummer 4 wird Nummer 2.
- e)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 43c Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 43e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluss" die Wörter „nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1," und nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „nach § 43b Nr. 2" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416