Auf Grund des §
46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel
7 Nummer 1 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
- 1.
- die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,
- 3.
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
- 4.
- die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 5.
- die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 6.
- die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 7.
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 8.
- die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
- 9.
- die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.
(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des
Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des
Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§
1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.