Auf Grund des §
4 Absatz 1 in Verbindung mit §
5 des
Berufsbildungsgesetzes, von denen §
4 Absatz 1 durch Artikel
232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann vom
22. Juni 1979 (BGBl. I S. 837) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt."
- 3.
- Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
- 4.
- Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2013.