(1)
1Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind.
2Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.
(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist
- 1.
- mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
- 2.
- durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.
(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung ... Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung § 16 Anschreibung in der Buchführung des ... des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung (1) ... der Waren." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung (1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung ... durch die Wörter „unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16" ersetzt. ... § 81 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht ...
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264