Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |

§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen



(1) 1In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:

1.
der Zweck des Versuchsvorhabens,

2.
die Art der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,

3.
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche, einschließlich der Betäubung,

4.
der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens und

5.
der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens, seines Stellvertreters und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen.

2Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3§ 37 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Ändert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der Anzeige angegebener Sachverhalt während des Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. 2Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(2a) 1Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. 2In der Empfangsbestätigung ist der Tag des Einganges der Anzeige anzugeben und auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.

(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf Jahren

1.
nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder

2.
nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.

(3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27 und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.





 

Frühere Fassungen von § 39 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 40 TierSchVersV Aufbewahrungspflicht (vom 01.12.2021)
... von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie 2. alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder ... bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, über den Ablauf der in § 39 Absatz 2b genannten Frist hinaus aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 darf im Fall der ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... 2 nicht sicherstellt, 12. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3 , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... 13. entgegen § 37 Absatz 2 eine Änderung vornimmt, 14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder 15. entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist." 19. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ... von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie". cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1 oder" ... oder" gestrichen und werden die Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 ," durch die Angabe „§ 39 Absatz 2b" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird ... 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2," durch die Angabe „ § 39 Absatz 2b" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ... 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,". gg) In Nummer 12 werden die Wörter „ § 39 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.  ... 12 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 39 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. hh) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2" ...