§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
- 1.
- in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- 2.
- in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
- 3.
- in Verfahren nach dem Markengesetz,
- 4.
- in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen ... „Geschmacksmuster" durch das Wort „Design" ersetzt (10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- ...
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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