Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (9. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Geltung ab 01.05.2014, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FeV § 11, Anlage 15, § 22, § 25, § 28, § 29, § 49, § 50, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 48a, § 57, § 59, § 60, § 61, § 62, § 64, § 71, Anlage 12, Anlage 16 (neu)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort „Punktsystem" durch das Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt.

bb)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem".

cc)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde".

dd)
Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Fahreignungsseminar".

ee)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".

ff)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 (weggefallen)".

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

bb)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

c)
Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)".

bb)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)".

2.
In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

4.
Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Fahreignungs-Bewertungssystem".

5.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen."

6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

7.
Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:

„§ 42 Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick",

2.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,

3.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,

4.
Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,

5.
Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems",

6.
tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:

a)
Geschwindigkeit,

b)
Abstand,

c)
Vorfahrt und Abbiegen,

d)
Überholen,

e)
Ladung,

f)
Telefonieren im Fahrzeug,

g)
Alkohol und andere berauschende Mittel,

h)
Straftaten,

7.
Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" und

8.
Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung".

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Auswertung der Hausaufgaben,

2.
tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und

3.
Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung".

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,

2.
die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,

3.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,

4.
die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen

a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,

b)
die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und

c)
die Festlegung der zu erreichenden Schritte

und

5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen" und „Erprobung des neuen Zielverhaltens".

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,

2.
die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,

3.
die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und

4.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis

a)
Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

2.
das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3.
die räumliche und sachliche Ausstattung,

4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

bb)
die Anzahl der Teilnehmer,

cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien,

ee)
die Hausaufgaben und

ff)
die Seminarverträge,

b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens,

dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien,

ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

ff)
die Zielvereinbarungen und

gg)
den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

§ 44 Teilnahmebescheinigung

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

1.
nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2.
eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder

3.
den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet."

8.
§ 45 wird aufgehoben.

9.
§ 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei Punkten" durch die Wörter „einem Punkt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

10.
In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:

„25.
der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,".

11.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6, 8 und 10" durch die Wörter „Nummer 4, 5, 6 und 8" ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die vorgeschriebene Einstufung als

a)
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten,

b)
Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder

c)
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt

und die entsprechende Kennziffer,".

dd)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,".

ee)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,".

ff)
In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

12.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt."

13.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Wörter werden angefügt:

„jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,".

cc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über

a)
die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,

b)
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

c)
die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten oder als Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten und die entsprechende Kennziffer,

d)
bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag des Fristablaufs,

e)
die Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,

6.
die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

14.
In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60" die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen.

15.
§ 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder" durch die Angabe „Passes," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes."

16.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9" durch die Angabe „§ 2a Absatz 7" ersetzt.

b)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1" werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen.

17.
In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 aufgehoben.

18.
(aufgehoben)

19.
Folgende Anlage 16 wird angefügt:

„Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

Modul 1


1. Baustein „Seminarüberblick";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
1.1... den organisatorischen
Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben.
- Anzahl der Teilmaß-
nahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme
Lehrvortrag Folien-
Präsentation/Film
Merkblatt
„Seminarüberblick"
1.2... die wichtigsten Lehr-
Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrs-
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben.
- Bausteinstruktur und
-inhalte
- Lehr-Lernmethoden
1.3... den Inhalt der Vertrau-
lichkeitsversicherung
darlegen.
- Vertraulichkeits-
versicherung
1.4... die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung
und die möglichen
Konsequenzen einer Nicht-
erfüllung benennen.
- Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit
- Hausaufgaben-
bearbeitung
- Keine offene
Ablehnung
- Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen
1.5... die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß-
nahme skizzieren.
- Überblick über die
Inhalte der verkehrs-
psychologischen
Teilmaßnahme


 
2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
2.1 ... das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein
bisheriges Tatverhalten birgt.
- Bedeutsame kritische
Fahrsituationen seit
dem Fahrerlaubnis-
erwerb
Erfahrungsberichte/
Diskussion/
kooperatives Lernen
Arbeitsblatt
„Meine
Fahrkarriere"
- Unfallrisiken und
Verantwortung im
Zusammenhang
mit den berichteten
Fahrsituationen
LehrvortragFolien-
Präsentation/
Film/Fotos/
Zeitungsartikel


 
3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
3.1... erläutern, warum das
Kraftfahrzeug ein für ihn be-
deutsames Fortbewegungs-
und Transportmittel darstellt.
- Individuell bedeutsame
Nutzungsmöglichkei-
ten des Kraftfahrzeugs
Kooperatives Lernen/
Einzelarbeit/
Diskussion
Arbeitsblatt
„Wann brauche ich
ein Kraftfahrzeug?"
3.2... Folgen eines Mobilitäts-
verlusts benennen.
- Folgen eines
Mobilitätsverlusts


 
4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
4.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle Konse-
quenzen eines Mobi-
litätsverlusts
HausaufgabeArbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"


 
5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
5.1... die Regelungen des
Fahreignungs-Bewertungs-
systems wiedergeben.
- Punkte und Sank-
tionen bei Regel-
verstößen
- Stufen des Punkt-
systems
- Fristen zur Punkte-
tilgung
LehrvortragFolien-
Präsentation/Film


 
6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
6.1... die Auswahl der
tatbezogenen Bausteine
begründen.
- Zuwiderhandlungen
und daraus resultie-
rende Bausteinaus-
wahl
Lehrvortrag-
6.2... die tatbezogenen Ver-
kehrsregeln anwenden und
begründen.
- Tatbezogene Verkehrs-
regeln
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3931)

Aufgaben
„Verkehrsregeln"
Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
6.3... die resultierenden
Rechtsfolgen tatbezogener
Regelverstöße benennen.
- Rechtsfolgen tatbezo-
gener Regelverstöße


 
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
7.1... bestimmte tatbezogene
Regelverstöße den entspre-
chenden Punktekategorien
zuordnen und für jeden
Verstoß ableiten, ob dieser
zum Entzug der Fahrerlaub-
nis führen würde.
- Tatbezogene
Regelverstöße
- Punktekategorien des
Fahreignungs-
Bewertungssystems
- Fahrerlaubnisentzug
als Folge tatbezogener
Regelverstöße
Kooperatives
Lernen/Diskussion
-


 
8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
8.1... auslösende und aufrecht-
erhaltende Bedingungen
seines Tatverhaltens schil-
dern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
HausaufgabeArbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


 
Modul 2


9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
9.1... begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
- Individuelle Bedeu-
tung des Mobilseins
- Individuelle
Konsequenzen eines
Mobilitätsverlusts
Diskussion/
Erfahrungsberichte/
Lernstandkontrolle
Arbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung"
9.2... auslösende und auf-
rechterhaltende Bedingun-
gen seines Tatverhaltens
schildern.
- Individuelle Gelegen-
heitsstrukturen, die
das Begehen von
Regelverstößen
fördern
Arbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung"


 
10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
10.1... darüber berichten, dass
bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch
beurteilt werden.
- Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Abb. Ablaufplan (BGBl. 2013 I S. 3932)

Aufgaben
„Fehlein-
schätzungen"
Filme/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
10.2... Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen.
- Konsequenzen des
aus Fehleinschätzun-
gen resultierenden
Fahrverhaltens
10.3... risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen.
- Risikominimierende
Fahrverhaltens-
strategien
10.4... die Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen.
- Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln
10.5... tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall
verursachen können.
- Tatbezogene Auslöser
von Unfällen
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Filme
10.6... das tatbezogene Unfall-
risiko einschätzen.
- Tatbezogenes Unfall-
risiko
10.7... mögliche Unfallfolgen für
Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige


 
11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung";

 Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-LerninhalteLehr-LernmethodenMedien/Materialien
11.1... anhand realer Unfälle
über mögliche Unfallfolgen
seines Tatverhaltens
berichten.
- Mögliche Unfallfolgen
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
(Einzelschicksale)
Diskussion/
Lehrvortrag
Folien-Präsen-
tation/Film
11.2... die in der verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme
vermittelten Kenntnisse
wiedergeben.
- Zusammenfassung
der in der verkehrs-
pädagogischen Maß-
nahme vermittelten
Kenntnisse
Diskussion/
Lernstandkontrolle
-
11.3... seine Einstellungen zum
eigenen Fahrverhalten und
zur persönlichen Sicher-
heitsverantwortung be-
schreiben.
- Meinungen und Posi-
tionen der Teilnehmer
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung


".


Text in der Fassung des Artikels 7b Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 24. April 2014

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Frühere Fassungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.04.2014Artikel 7b Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 7b 10. FeVuaÄndV Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. ... 1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. 3. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe j wird ...


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