Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver- ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 --- 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). | |
1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG | 7.350 |
1.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG | |
1.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | |
1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000 |
1.1.3.5.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000 |
1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500 |
1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.4.2 | auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | 750 bis 4.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG | 610". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG) | 2.000 |
1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) | 1.500 |
1.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital- puffer und Liquiditätsanforderungen | |
1.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital- puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG | |
1.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu- te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000 |
1.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG | 2.000 |
1.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab- satz 8 KWG | |
1.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | 1.500 |
1.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | 1.500 |
1.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | 1.500 |
1.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG | |
1.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | 1.500 |
1.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG | 1.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.10.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.10.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft (§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG) | |
1.1.10.4.1 | Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG | 1.000 bis 3.000 |
1.1.10.4.2 | Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG | 2.520". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist | 2.000 bis 17.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.2.1.1 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG | 5.000 bis 20.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 510". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) | |
1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 2.500 |
1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 2.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.1.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 10.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.2.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- mer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 5.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.16.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.1 |
1.1.16.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.16.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.2". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.18 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität | |
1.1.18.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.2 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.4 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG | 5.005 je Tatbestand |
1.1.18.5 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | 1.510". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.19.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange- hörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | 5.005 |
1.1.19.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG | 1.510 |
1.1.20 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen | |
1.1.20.1 | Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie- rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG | 220 bis 1.000 |
1.1.20.2 | Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng- lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie- rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung | 14.500 bis 75.000 |
1.1.20.3 | Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG | 14.500 bis 75.000 |
1.1.20.4 | Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG | 3.200 bis 15.000 |
1.1.20.5 | Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick- lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG | 8.300 bis 50.000 |
1.1.20.6 | Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti- tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG | 4.400 bis 25.000 |
1.1.20.7 | Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG | 20.100 bis 100.000 |
1.1.20.8 | Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG | 29.850 bis 150.000 |
1.1.20.9 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab- satz 3 KWG | 4.450 bis 25.000 |
1.1.20.10 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts- organisation nach § 25f Absatz 7 KWG | 1.100 bis 4.500". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.2.1.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) | 1.000 bis 20.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.2.1.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil- ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) | 500 bis 10.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
1.3.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech- nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 510 |
1.3.2 | Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren- den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun- gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 1.000 bis 6.000 |
1.3.3 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.4 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika- tors im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 5.000 |
1.3.5 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier- ten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.6 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 1.000 bis 20.000 |
1.3.7 | Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver- wendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000 |
1.3.8 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 600 je Tatbestand". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„7.2 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) | 1.165 |
7.3 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG | |
7.3.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG | 585 |
7.3.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.1.1 | Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG | 5.000 bis 12.000". |
„9.1.1.2 | E-Geld-Geschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG | 5.000 bis 15.000". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
9.1.2.1 | Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah- lungsdiensten bezieht | 2.720 |
9.1.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht | 5.170 |
9.1.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei- ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
9.1.2.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühren- rahmen nach den Nummern 9.1.1.1 und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalein- lagen zueinander aufgeteilt wird, min- destens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter |
9.1.2.3.2 | Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.3.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be- stellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein- beziehung gesetzt haben (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.1 |
9.1.3.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/ oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.3.2". |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.2.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech- nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV) | 760". |