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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 1 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 BmTierSSchV § 10, § 41

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 17h des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

2.
entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

3.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

4.
ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,

5.
entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,

8.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,

10.
einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,

12.
entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,

13.
entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,

14.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,

15.
entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

16.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

17.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,

18.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,

19.
entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,

20.
entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,

21.
entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder

22.
entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt."

b)
In den Absätzen 5 bis 9 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ...