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§ 100 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 100 Übergangsbestimmungen



(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

1.
für Strom aus Anlagen,

a)
die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

b)
deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

c)
die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

2.
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

3.
für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) 1Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. 2Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) 1Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3.
eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1.
die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2.
die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3.
die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(3a) 1Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. 2Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. 3Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(4) Sobald

1.
eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2.
eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 bis 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) 1§ 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. 2Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) 1Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) 1§ 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 2Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 3§ 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 4Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 5Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

(10) 1§ 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. 2Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) 1Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. 2Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.

(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) 1Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. 2Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. 3Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) 1Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. 2In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) 1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen für Gärrestlager die technischen Vorgaben nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EEG bis einschließlich 30. April 2024 nicht erfüllen. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(18) 1Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. 2In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,

2.
die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und

3.
der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

3Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. 4Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. 5Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. 6Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.

(19) 1Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1.
die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2.
der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

2Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. 3Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.





 

Frühere Fassungen von § 100 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 13 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 3 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021 (26.07.2021)Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017 (20.12.2018)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014 (30.12.2014)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2406
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 100 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100 , der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 ...
§ 101 EEG 2023 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 03.08.2023)
... der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind. (3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
Anlage 3 EEG 2023 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie (vom 01.01.2021)
... geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,  ... 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist, b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten, 5.2 Ausgaben auf ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem ...

Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 SysStabV Aufforderung zur Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ...
§ 13 SysStabV Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 (vom 17.09.2016)
... Satz 1 übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Betreiber von Anlagen gemäß ...
§ 16 SysStabV Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles (vom 14.03.2015)
... ist, übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Zusammen mit dem ... die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 25. § 100 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ... gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 3 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher ... Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts ...

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem ...
Artikel 3 EnEDiNG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 30" ersetzt. 7. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements abgewichen werden kann." 59. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" ersetzt und das Wort „fünf" wird durch das Wort ...
Artikel 10 KWKStrRÄndG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,". ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 7 EnSiGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden" eingefügt. 2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt: „(16) Für Strom ...
Artikel 8 EnSiGuaÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt. 4. § 100 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ...

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 4 EWPBGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 14 bis 17 angefügt: „(14) § 8 Absatz ... 2. Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2406
Artikel 1 EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... das folgende Kalenderjahr gestellt werden." 3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 EEGPandG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 3 Satz 4" gestrichen. 4. § 55 Absatz 2 wird aufgehoben. 5. Dem § 100 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 36g, 36i und 55 ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Monitoring, Berichte". ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss  ... 99 Erfahrungsbericht Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen § 101 Anschlussförderung für ... in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways 1. der Netzbetreiber oder andere ... und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben." 144. § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen ... in Auftrag geben." 144. § 100 wird wie folgt gefasst: „ § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen (1) Soweit sich aus den nachfolgenden ... vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder unter den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember ... Absatz 2, §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die keine Windenergieanlagen ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Artikel 1 EEGHäVG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Angabe „28 Monaten" durch die Angabe „34 Monaten" ersetzt. 5. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... ersetzt. 48. In § 95 Nummer 3 werden die Wörter „ § 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „ § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. 49. § 100 wird wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt. 49. § 100 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ... b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ § 100 Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" ... 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „ § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 3 EDL-GÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden." 4. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 13 EnWRAnpG 2024 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... die Wörter „des § 74 Satz 1 und 2," eingefügt. 3. Dem § 100 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) Abweichend von § 39c ...

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 4 ZahlVerzBekG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... den folgenden Jahren" durch das Wort „jährlich" ersetzt. 8. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 EnLABG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 01.01.2021)
... EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden." 15. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 wird jeweils die Angabe ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 6 StromPBGEG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert." 12. § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird Satz eingefügt:  ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend anzuwenden. ... 62 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4 sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.  ... wird, gegen § 27a verstoßen oder 5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht erbracht ist. Satz ... oder 5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht erbracht ist. Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten ... unterschieden werden,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer ... b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird das Komma ... der erneuerbaren Energien." 46. § 99 wird aufgehoben. 47. § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriften ... 99 wird aufgehoben. 47. § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Die Bestimmungen des ... 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben ab 1. Januar 2017 entsprechend ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" und die Angabe „§ ... a wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" und die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 52" ...
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 ... Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 ... sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 ... Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 ... worden ist, 3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber: a) die ... und b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,  ...
Artikel 17 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,". 4. ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." 31. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 16 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,". bb) Nummer 1a wird aufgehoben. ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ... nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen." 60. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 2021 in Betrieb genommen gelten auch mit Biomethan betriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Kapazität von stillgelegten ... 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ... mit § 64a Absatz 6 und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 , §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ...

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ... § 12 Satz 1 übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Betreiber von Anlagen gemäß ... angeschlossen ist, übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Zusammen mit dem ausgefüllten ... es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar. § 17 Prüfung ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 6. In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz" die Wörter „des ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 EEVuaÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
...  d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise" durch die Wörter ... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a dieser Verordnung" ersetzt. ...
Artikel 2 EEVuaÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Fassung" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes " die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 6 AnlRegV Registrierung von bestehenden Anlagen (vom 01.01.2017)
... Anfangsvergütung nach folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen: a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 ... Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 ... in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ...
§ 8 AnlRegV Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber (vom 01.01.2017)
... 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 ... Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 ... sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 ... Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 ... worden ist, 3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber: a) die ... Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat, 4. ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
... die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche ... installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. Die ...

Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
§ 3 AusglMechV EEG-Umlage (vom 01.08.2014)
... 1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. (aufgehoben) 1b. Zahlungen ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich abweichend ...