§ 5 Übermittlung von Änderungen
(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach §
3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach §
3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach §
3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln.
(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach §
3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 AnlRegV Registrierung von Anlagen (vom 01.01.2017) ... der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist, ...
§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017) ... und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) ... sind. Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder ... den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind. (3) ... der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017) ... oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies ...
§ 14 AnlRegV Festlegungen (vom 01.03.2015) ... über: 1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...
§ 15 AnlRegV Ordnungswidrigkeiten ... § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt, 3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Zitate in aufgehobenen TitelnFreiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
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