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Haushaltsbegleitgesetz 2014 (HBeglG 2014 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SGB V § 221, § 271

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."

2.
Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221 Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."


Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 KVLG 1989 § 65

Dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird folgender § 65 angefügt:

 
„§ 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015

Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirtschaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzusetzen."


Artikel 3 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 BLV § 33

§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe