Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (OGErzeugerOrgDVEV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); Geltung ab 03.10.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d, Nummer 3 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1, des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917),

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und der §§ 15, 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 Satz 1 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse


Artikel 1 ändert mWv. 3. Oktober 2014 OGErzeugerOrgDV

(gesamter Text siehe Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung - OGErzeugerOrgDV)

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Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2014 InVeKoSV § 1, § 6a

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2014 (BAnz AT 08.05.2014 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union über die finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 anzuwenden."

2.
Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 3. Oktober 2014 EU-ObstGemüseDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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