Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (2. AMWHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.2014 BGBl. I S. 1655 (Nr. 49); Geltung ab 06.11.2014
| |
Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und § 83 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert, § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert, § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert und § 83 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

---

*
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 28).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2014 AMWHV § 1, § 7, § 19, § 31, § 34, § 41

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5) bleiben unberührt."

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung" gestrichen und wird das Wort „vorgeschrieben" durch die Wörter „durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt und veröffentlicht" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 6 wird nach dem Wort „verfügen" ein Komma eingefügt und werden nach dem Wort „ansässig" die Wörter „und tätig" eingefügt.

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „(ABl. EU Nr. L 256 S. 41)" durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 91 S. 25)" durch die Wörter „(ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25), die durch die Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 8a" ersetzt.

d)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „die die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen beeinflussen oder auf diese zurückgeführt werden können," gestrichen.

bb)
In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 256 S. 32)" durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5.
In § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Spenderidentität oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für die spendende Person vergebene Zuordnungsnummer" durch die Wörter „Angabe zur Rückverfolgbarkeit des Spenders/der Spenderin bei der Entnahmeeinrichtung, die mit dem Datenschutz vereinbar ist," ersetzt.

6.
In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genehmigung" durch das Wort „Erlaubnis" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2014.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed