Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (2. EinzHdlErProbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2335 (Nr. 62); Geltung ab 30.12.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 EinzHdlErProbV § 10, § 11

In § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2014.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig



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