Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, g, h, v und w in Verbindung mit §
6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel
1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w durch Artikel
1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
(1) Abweichend von §
6 Absatz 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
- 1.
- die Fahrzeuge
- a)
- elektrisch betrieben und
- b)
- im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
- 2.
- der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach §
1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des §
3 vorzulegen.
(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19" zu versehen.
Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage
1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage
2 zur Vorlage mit dem Antrag nach §
2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2014.